Damit Renten durch die Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften gezahlt werden, muss eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen, deren Mindesthöhe bei 20 Prozent liegt. Kommt es aufgrund von Berufskrankheit oder Arbeits- und Wegeunfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 Prozent, entfällt grundsätzlich die Entschädigungsform Rente.
Berufsgenossenschaften (BG) – Rentenzahlungsbeginn bei Invalidität von 20 Prozent
- In Deutschland sind Beschäftigte durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für den Bereich der deutschen Privatwirtschaft (Unternehmen und Arbeitnehmer) übernehmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Rolle des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Landwirtschaft tätige Personen sichern die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ab.
- Eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 20 Prozent betragen und für einen jeweiligen Versicherungsfall länger als ein halbes Jahr vorliegen, damit die BG eine Rente an Unfallverletzte und Berufserkrankte zahlt.
- Die Berufsgenossenschaft setzt ähnlich den privaten Unfallversicherungen auf die sogenannte Gliedertaxe, um Schädigungen einzelner Körperteile zu gewichten. Der gesetzliche Unfallschutz beginnt jedoch erst ab Erreichen eines Invaliditätsgrades von 20 Prozent.
- Quetscht man sich beispielsweise den Zeigefinger, hat das eine maximale Invalidität von 10 Prozent zur Folge. Um eine Invalidität von 20 Prozent zu erreichen, müsste es mindestens der Daumen sein.
Wie wird die BG-Rente berechnet?
Die BG-Rente beginnt direkt nach einer Rehabilitation, wenn die Arbeitsfähigkeit hergestellt ist. Liegen keine Ansprüche auf Verletztengeld vor, beginnen Rentenzahlungen unmittelbar nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.
- Für die Ermittlung der Rentenhöhe wird zum einen der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zum anderen der Jahresarbeitsverdienst in den dem Versicherungsfall vorangegangenen 12 Kalendermonaten berücksichtigt.
- Die Erwerbsminderung stellt ein ärztlicher Gutachter fest. Funktionseinbußen werden nicht von einer konkret ausgeübten Tätigkeit abhängig gemacht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt beim Verlust einer Hand immer bei 60 Prozent.
- Der Jahresarbeitsverdienst beinhaltet den Bruttobetrag sämtlicher Arbeitseinkommen. Damit lassen sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Verletzten im Jahr vor dem Versicherungsfall widerspiegeln.
- Die Vollrente (Erwerbsminderung 100 Prozent) beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Liegt die Erwerbsminderung unter 100 Prozent, wird als BG-Rente ein Teil der Vollrente gezahlt.
Die Versichertenrente lässt sich so ermitteln. Für eine Vollrente ziehen Sie vom Bruttojahreseinkommen aus Haupt- und Nebentätigkeit zwei Drittel ab. Den Jahresbetrag teilen Sie durch 12. So erhalten Sie den Monatsbetrag. Bei einer Erwerbsminderung von 20 Prozent beträgt die zu zahlende Teilrente 20 Prozent der Vollrente.
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