Man kann sich Urlaub auszahlen lassen
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Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss. Eine Auszahlung ist eigentlich nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn der Mitarbeiter austritt und den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Allerdings muss der Mitarbeiter diesen „Urlaub“ auch einfordern, das bedeutet, Sie müssen Ihrem Chef sagen, dass er Ihnen den Urlaub auszahlen soll.
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Häufig wird der Urlaub auch abgegolten, wenn dieser im laufenden Jahr oder sogar bis März nicht genommen werden kann. Dafür besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist es eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter. Sind Sie im Betrieb unabkömmlich, wird Ihr Chef froh sein, wenn Sie sich dafür einen finanziellen Ausgleich bezahlen lassen, statt der Arbeit fernzubleiben.
Für die Berechnung gibt es Vorschriften
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Gem. §11 BUrlG muss für den Urlaub das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen bezahlt werden. Ausgenommen sind Schwankungen für Überstunden, Krankengeldbezug etc. Diese Regelung betrifft vor allem diejenigen, die unregelmäßige Arbeitszeiten oder keinen festen Stundensatz vereinbart haben. In der Praxis werden statt der 13 Wochen auch häufig die letzten drei Monate als Basis genommen.
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Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Entgelts müssen Sie allerdings darauf achten, dass Sie das Entgelt auf die vereinbarten Arbeitstage berechnen. Arbeiten Sie zum Beispiel täglich und haben Sie daher den vollen Urlaubsanspruch, z. B. 25 Tage, müssen Sie das Arbeitsentgelt der 13 Wochen durch 65 Tage rechnen (13 Wochen x 5 Arbeitstage = 65 Tage). Falls Sie jedoch nur 3 Tage die Woche arbeiten, werden Sie auch nur einen geringeren Anspruch haben, z. B. 15 Tage. In dem Fall dürfen Sie das Entgelt nur durch 39 Tage teilen (13 Wochen x 3 Arbeitstage = 39 Tage )
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Viel einfacher ist es natürlich, wenn Sie regelmäßig arbeiten und die Stunden, sowie der Stundensatz, vereinbart ist. Dann errechnen Sie den Tagessatz, indem Sie die tägliche Arbeitszeit mit dem Stundensatz multiplizieren.
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Falls Sie ein Gehalt beziehen, gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. Am günstigsten ist es für Sie, wenn das Monatsgehalt durch Arbeitstage gerechnet wird. Viele Arbeitgeber rechnen auch pauschal durch 30 Kalendertage oder durch die Kalendertage des Monats, in dem der Urlaub ausbezahlt wird. Da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, sind alle drei Möglichkeiten erlaubt. Falls Sie sich nicht einigen können, wäre auch die Berechnung mit den 13 Wochen möglich.
Und so rechnen Sie
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Bei regelmäßiger Arbeitszeit und 8 h täglich lassen Sie sich 4 Tage Urlaub auszahlen: 8 h x Stundensatz x 4 Urlaubstage = Urlaubsabgeltung.
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Sie beziehen ein monatliches Gehalt, arbeiten regelmäßig 5 Tage die Woche und möchten sich 4 Tage Urlaub auszahlen lassen. Monatsgehalt: Arbeitstage des laufenden Monats x 4 Urlaubstage = Urlaubsabgeltung.
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Die Berechnung nach festen Kalendertagen geht so: Monatsgehalt : 30 Kalendertage x 4 Urlaubstage = Urlaubsabgeltung.
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Bei unregelmäßiger Arbeitszeit, z. B. 3 Tage die Woche, mit unregelmäßigen Stunden, werden 4 Urlaubstage abgegolten. Wenn Sie keine wöchentliche Abrechnung erhalten, können Sie alternativ mit 3 Monatsverdiensten rechnen: Summe der letzten drei Monatsverdienste : 39 Tage x 4 Tage Urlaub = Urlaubsabgeltung. Wie die 39 Tage berechnet werden, ist im zweiten Abschnitt erklärt.
Die Urlaubsabgeltung ist übrigens ein Sonderbezug und wird somit anders versteuert als ein laufender Bezug. Achten Sie daher bei der Abrechnung darauf, dass der Betrag als solcher ausgewiesen wird, da die anfallende Lohnsteuer dann niedriger ist.
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