So erhalten Sie eine Rückerstattung Ihrer gesetzlichen Rentenbeiträge
- Wenn Sie nur eine kurze Zeit in der gesetzlichen Rentenkasse Beiträge eingezahlt haben und so versichert waren, dann können Sie sich die eingezahlten Beiträge unter besonderen Umständen rückerstatten lassen.
- Eine Rückzahlung ist aber immer an sehr strenge Bedingungen geknüpft. Es ist so eine Auszahlung nur an jene Personen möglich, die bis dato noch nicht eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Zu dieser Wartezeit zählen neben Ihren Beitragsmonaten und -jahren auch jene Zeiten, die Ihnen für eine Kindererziehung gutgeschrieben werden, allerdings keine Ausbildungszeiten. Eine Voraussetzung für die Beitragserstattung ist es auch, dass für Sie eine freiwillige Weiterversicherung in jedem Fall ausgeschlossen ist.
- Diese Regelung ist beispielsweise auch der Grund dafür, dass Beamte die Möglichkeit haben, sich ihre eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge während einer Referendariatszeit auszahlen zu lassen.
- Das Gleiche gilt ebenso für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder auch andere Freiberufler, die individuelle Pflichtbeiträge für Ihr berufsständisches Versorgungswerk zu zahlen haben.
- Allerdings ist hier für diese Versichertengruppe eine Beitragserstattung dann ausgeschlossen, wenn sie schon die allgemeine Wartezeit von jeweils fünf Jahren erfüllt haben. Deshalb bekommt der erst nach fünf Jahren Dienstzeit verbeamtete Lehrer keine seiner bis dato bezahlten Rentenbeiträge zurück, ebenso steht es mit einem Architekten, der mehrere Jahre als angestellter Bauzeichner tätig war.
- Wenn Sie mit 65 Jahren die notwendigen Beitragsjahre nicht zusammenbekommen, dann ist hier auch eine Rückzahlung Ihrer geleisteten Rentenbeiträge möglich. Wenn Versicherte vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sterben, dann können sich die hinterbliebenen Witwen oder Witwer und auch Waisen die eingezahlten Beiträge auszahlen lassen.
- Es werden immer nur jene Beiträge erstattet, die Sie als Versicherter auch selbst eingezahlt haben. Dies bedeutet beispielsweise für Pflichtbeiträge, die während einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass hier lediglich der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. So werden Anrechnungsbeiträge für Kindererziehungszeiten auch nicht ausgezahlt. Freiwillig von Ihnen geleistete Versicherungsbeiträge werden nur zur Hälfte zurückgezahlt.
- Wenn Sie eine Beitragserstattung beantragen, dann bedenken Sie auch die Konsequenzen. Wenn Sie sich Ihre Beiträge auszahlen lassen, dann können Sie später wieder Mitglied in der Rentenversicherung werden. Die ausgezahlten Beitragszeiten gehen hier allerdings verloren. Betroffen sind hier besonders Rentenzeiten für Ausbildungsjahre oder für eine Kindererziehung.
- Lassen Sie sich deshalb Ihre Beiträge nur dann auszahlen, wenn Sie sicher sind, dass Sie nie mehr in die gesetzliche Rentenversicherung zurückzukehren.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?