Wann die Polizei entgegen der Einbahnstraße fahren darf
- Die Polizei ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, im Straßenverkehr bestimmte Sonderrechte zu haben.
- Grundsätzlich gilt, dass sich alle Beteiligten im Straßenverkehr an die Straßenverkehrsordnung zu halten haben und niemand entgegen einer Einbahnstraße fahren darf. Die Einsatzwagen dürfen jedoch ausnahmsweise die Straßenverkehrsordnung außer Acht lassen.
- Gesetzlich normiert ist dieses Sonderrecht in § 35 StVO.
- Die Einsatzwagen dürfen dies nur dann tun, wenn sie gebührend die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen und dadurch kein Schaden verursacht wird.
- Der Fahrer des Einsatzwagens muss stets verhältnismäßig handeln und die Verkehrslage überschauen und die Wichtigkeit seines Auftrags abwägen.
- Ein Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung in Einbahnwegen ist für den Einsatzwagen verhältnismäßig und legal. Ein Fahren der Beamten auf der Autobahn in falscher Richtung wäre nicht mehr verhältnismäßig und daher nicht legal.
Welche Sonderrechte die Polizei im Straßenverkehr darüber hinaus hat
- Die Polizei darf im Straßenverkehr nicht nur entgegen der Einbahnstraße fahren, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr abzuwenden oder einen Verdächtigen von der Flucht abzuhalten.
- Die Sonderrechte der Polizei sind in § 35 StVO normiert. Hiernach ist es auch erlaubt, Tempolimits überschreiten. Ihr ist gestattet, das Tempolimit auch zu unterschreiten, dies ist oft auf Autobahnen erforderlich.
- Sie ist berechtigt, im Halte- und Parkverbot zu parken.
- Einsatzfahrzeuge sind berechtigt, auch über eine rote Ampel zu fahren.
- Grundsätzlich ist es dem Einsatzwagen gestattet, die Gegenfahrbahn zu befahren.
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