Wirkungen der Erbausschlagung
- Stellt sich beim Todesfall eines Angehörigen heraus, dass nur Schulden geblieben sind, retten Sie Ihr eigenes Vermögen durch eine Erbausschlagung. Diese einfache Erklärung können auch Eltern für ihre Kinder abgeben, um diese zu schützen.
- Damit haben Sie mit dem überschuldeten Nachlass nichts mehr zu tun. Sie dürfen sich allerdings auch nicht die wenigen, vielleicht noch verwertbaren Stücke heraussuchen. Eine Erbausschlagung ist der Verzicht auf die gesamte Erbmasse. Ausgenommen sind natürlich Versicherungen, die Sie persönlich begünstigen.
- Der Gedanke liegt nahe, dass dann auch die Bestattungskosten nicht mehr Ihr Problem sein sollten. In diesem Fall befinden Sie sich jedoch im Irrtum. Von allen Verbindlichkeiten, die bei oder durch einen Todesfall entstehen, sind ausgerechnet diese von der Erbausschlagung nicht betroffen.
- Diese Kosten ergeben sich als eine notwendige Pflicht aus der familiären Beziehung. Nah müssen Sie dem Verstorbenen dafür nicht gestanden haben, die Verwandtschaft reicht. Auch bei der Erbausschlagung erlischt diese Pflicht nicht.
- Ist ein Mensch gestorben, ist es die gesetzliche Verpflichtung seiner Angehörigen, für ein Begräbnis zu sorgen. Dies muss nicht eindrucksvoll sein, auch eine anonyme Feuerbestattung reicht schon aus. Nur ein Begräbnis ist eben erforderlich und damit auch die Übernahme der Bestattungskosten.
Hilfe bei den Bestattungskosten
- Wenn Sie bereits wissen, dass beim Verstorbenen kein Vermögen vorhanden ist, das die Bestattungskosten auffangen kann, planen Sie die Beerdigung mit Zurückhaltung. Ein bescheidenes Begräbnis schont Ihre eigenen Ersparnisse.
- Gehen Sie davon aus, dass Sie als Angehöriger für die Kosten aufkommen müssen. Vielleicht sind noch Andere da, die sich diese Kosten mit Ihnen teilen, aber verlassen Sie sich nicht darauf.
- Sind Sie selbst ebenfalls nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu übernehmen, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Amt stellen.
- Öffentliche Mittel werden nur für die grundsätzlich erforderlichen Kosten übernommen. Teilen Sie dies dem Bestatter also deutlich mit. Am besten lassen Sie sich das bestätigen.
- Reichen Sie den Antrag frühzeitig beim Sozialamt ein, bei dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte oder zuletzt selbst Leistungen bezogen hat.
- Sie müssen Ihre eigenen Vermögensverhältnisse offenlegen und möglichst alle in Frage kommenden Verwandten angeben. Nur daraus ergibt sich, dass Sie zur Übernahme der Bestattungskosten nicht in der Lage sind. Die Behörde prüft dann, wer vielleicht für die Beerdigungskosten später herangezogen werden kann.
- Die Verhältnisse des Verstorbenen sind ebenfalls offenzulegen. Die Mitteilung, dass Sie bereits eine Erbausschlagung erklärt haben oder dies binnen der Frist planen, interessiert die Sachbearbeiter ebenfalls.
Befreien können Sie sich durch eine Erbausschlagung nicht aus dieser Pflicht, sich aber Hilfe bei der Übernahme der Kosten holen.
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