Die Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB V müssen Sie bei Ihrer Krankenversicherung beantragen, die Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Befreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze
- Als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie im laufenden Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zur sogenannten Belastungsgrenze leisten, vgl. § 62 Abs. 1 SGB V.
- Wenn Sie diese Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, muss Ihnen Ihre Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB V ausstellen, die Sie dann zum Beispiel bei der Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke mit vorlegen können.
- Die Belastungsgrenze, die bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung gilt, liegt normalerweise bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens.
- Sind Sie jedoch chronisch krank, beträgt Ihre Belastungsgrenze lediglich 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichende Regelungen gelten, wenn Sie einem bestimmten Geburtsjahrgang angehören und an einer chronischen Krankheit erkrankt sind, für die es Früherkennungsuntersuchungen gibt, wenn Sie diese nicht in Anspruch genommen haben, vgl. § 62 Abs. 1 SGB V.
Geleistete Zuzahlungen nachweisen
- Bei vielen Krankenversicherungen können Sie Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze mittlerweile online ermitteln. Dies kann Ihnen helfen einen Überblick darüber zu haben, wann Sie den Antrag stellen sollten.
- Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen - und die Bruttoeinnahmen Ihrer Angehörigen, mit denen Sie in einem Haushalt leben - mit den jeweiligen Zuzahlungen zusammengerechnet, vgl. § 62 Abs. 2 SGB V.
- Den Antrag für eine Befreiung von den Zuzahlungen nach § 62 SGB V stellen Sie bei der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Dabei müssen Sie die entsprechenden Einkommensnachweise und Nachweise über bereits geleistete Zuzahlungen vorlegen.
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