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Beauftragung dem Grunde nach - eine juristische Erklärung des Begriffs

Bauvorhaben werden oft teurer als geplant.
Bauvorhaben werden oft teurer als geplant.
Stützwände müssen plötzlich stärker ausgeführt werden als vorgesehen, Parkplätze sollen erweitert werden oder Kabelschächte müssen anders angelegt werden - insbesondere auf dem Bau kann es vorkommen, dass zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen weitere Arbeiten erforderlich werden. Eine Beauftragung erfolgt dann oft erst einmal nur dem Grunde nach.

Wenn eine Beauftragung nur dem Grunde nach erfolgt, dann bedeutet dies, dass über die Höhe der Vergütung noch nicht definitiv entschieden ist. Dies kann im Nachhinein natürlich zu Streitigkeiten führen.

Beauftragung dem Grunde nach bei Bauvorhaben

  • Bei Bauvorhaben kann es vorkommen, dass sich nach Beginn der Bauarbeiten weitere Arbeiten als die vertraglich vereinbarten als notwendig erweisen, um die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt erbringen zu können.
  • Gem. § 1 Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)/Teil B trifft den Auftragnehmer die Pflicht, auch vertraglich zunächst nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, wenn der Auftraggeber dies verlangt und die zusätzlichen Leistungen nötig sind, um die vereinbarten Leistungen überhaupt ausführen zu können.
  • Nur wenn der beauftragte Betrieb solche Leistungen nicht erbringen kann, trifft ihn diese Verpflichtung nicht - es macht schließlich keinen Sinn, einen Baubetrieb zu etwas zu verpflichten, was er selbst gar nicht leisten kann.
  • Im Falle zusätzlicher Leistungen erkennt der Auftraggeber seine Vergütungsverpflichtung für diese Leistungen oft erst einmal nur dem Grunde nach an. Über die konkrete Höhe wird dann noch keine Vereinbarung getroffen.
  • Je nach zugrunde liegender vertraglicher Gestaltung kann der Auftragnehmer die Erbringung der zusätzlichen Leistungen dann nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, dass ihm noch kein konkreter Preis genannt worden sei.

Die Erforderlichkeit der Leistung

  • Es kann einen erheblichen Unterschied für den möglichen Verdienst des Auftragnehmers sein, ob die zusätzliche Leistung auch wirklich erforderlich ist oder nicht.
  • Ist sie es nicht, kann der Auftragnehmer nicht einfach dem Grund nach verpflichtet werden, sondern kann zunächst gesonderte Preisverhandlungen verlangen.
  • Auch wenn die Leistungen nicht erforderlich sind, wird der Auftraggeber meist ein großes Interesse daran haben, dass sie zeitnah erbracht werden - der Auftragnehmer ist dadurch in einer günstigen Verhandlungsposition.

Eine Beauftragung dem Grunde nach ist insbesondere im Rahmen von Bauvorhaben häufig anzutreffen.  

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