Wer in zweiter Reihe bauen möchte, plant, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu nutzen, der meist hinter einem anderen Grundstück liegt, das oft schon bebaut ist. Typisches Beispiel ist das elterliche Grundstück. Möchten Sohn oder Tochter gleich hinter dem Elternhaus ansässig werden, bauen sie in zweiter Reihe.
Auch in zweiter Reihe gilt Baurecht
- Ausgangspunkt ist ein bestehender Bebauungsplan. Dieser muss die Bebauung in zweiter Reihe grundsätzlich erlauben und darf sie nicht ausschließen. Möglicherweise gibt es einschränkende Vorgaben. Diese können bestimmte Abstandsflächen zu den Nachbarn vorsehen, nur eine bestimmte Geschosszahl erlauben oder nur ein Flachdach zulassen.
- Auch bei einem bestehenden Bebauungsplan und erst recht bei einem fehlenden Bebauungsplan kommt es auf § 34 Bundesbaugesetzbuch an. Danach muss sich das Bauvorhaben nach der Art seiner Nutzung, seiner Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der Umgebung einfügen. Wann dies genau der Fall ist, entscheidet die Baubehörde. So kann es problematisch sein, wenn sich ein Neubau in eine vielleicht aus der 19. Jahrhundert stammende vorhandene Bebauungsstruktur einfügen muss. Hier ist der Architekt gefordert, der die Planung nach der Optik der Umgebung ausrichten muss.
- Handelt es sich um das elterliche Grundstück, muss das Grundstück aufgeteilt werden. Schenken die Eltern das Grundstück an das Kind, profitiert das Kind von einem Schenkungsfreibetrag bis zu 400.000 €. Das Grundstück muss vermessen und die Teilung im Grundbuch eingetragen werden. Wird das Grundstück nicht geteilt, verbleibt das Eigentum bei den Eltern. Dies kann, falls das verheiratete Kind geschieden wird, für den Ehepartner nachteilige Folgen haben. Dieser muss aller Voraussicht nach ausziehen und kann seine Investitionen in den Wind schreiben.
Bauen allein genügt nicht
- Entscheidende Voraussetzung ist die Erschließbarkeit des Grundstücks. Der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz dürfte dabei das geringere Problem sein. Vor allem kommt es darauf an, dass das Grundstück zugänglich ist. Ohne Zugang ist das Grundstück nur bedingt nutzbar. Muss der Zugang über ein fremdes Grundstück erfolgen, kann dessen Eigentümer ein Notwegerecht bewilligen (§ 917 BGB). Der bewilligende Nachbar ist dann durch eine Geldrente zu entschädigen.
- Ferner kommt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch in Betracht. Diese beinhaltet, dass der Bauherr in zweiter Reihe das vorliegende Grundstück eines anderen Grundstückseigentümers betreten und befahren darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen (§ 1018 BGB). Hier kann sich über die Jahre viel Konfliktpotenzial aufbauen.
- Nicht zuletzt muss gewährleistet sein, dass das rückliegende Gebäude im Brandfall von der Feuerwehr erreicht werden kann. Besteht kein angemessener Zugang, kann die Feuerwehr letztlich den Bauantrag vereiteln.
Bauen in zweiter Reihe hat Vor- und Nachteile. Dem Vorteil, dass solche Grundstücke meist preisgünstig erworben werden können, stehen die Nachteile gegenüber, dass die Nachbarn enger zusammenrücken und dass das Ortsbild nachhaltig verändert wird. Nicht zuletzt muss das Zusammenleben der Nachbarn untereinander funktionieren.
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