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Balkon anbauen bei Hausumbau berücksichtigen
Häufig handelt es sich bei Hausausbauten und Balkonsanierungen bzw. Balkonanbauten um baurechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben.
- Dementsprechend müssen auch behördliche Vorgaben erfüllt werden, damit das Haus umgebaut werden kann, die Kosten nach einzelnen Gewerken - wie auch der Kosten, wenn Sie einen Balkon anbauen - kontrollierbar bleiben und vor allem der Bauherr die entsprechende Baugenehmigung erhält.
- Schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen und lassen Sie sich einen ausführlichen Kostenvoranschlag auch für einen Balkon anbauen im Zuge eines Hausumbaus bzw. Hausanbaus geben, sodass die Kosten für Sie transparent bleiben. Meist kann nur ein Fachmann die gestalterische und bautechnische Anforderung einer Umbaumaßnahme vornehmen, die dann eine optische Aufwertung Ihrer Immobilie mit sich bringt.
Kosten sind steuerlich absetzbar
- Nach Abschluss einer Umbaumaßnahme erhält üblicherweise der Bauherr mit der Schlussabnahme eine Originalrechnung mit Aufschlüsselung der genauen Kosten durch den ausführenden Handwerksbetrieb.
- Das Finanzamt verlangt, dass diese Rechnung bestimmte Angaben enthält. So müssen Aufteilungen nach Lohn- und Materialkosten klar ersichtlich sein.
- Wenn Sie für Ihren Balkonanbau und der damit entstehenden Kosten usw., verbunden mit einer aufwendigen Umbaumaßnahme Förderleistungen der KFW in Anspruch nehmen, sollten Sie vor der steuerlichen Absetzbarkeit die notwendigen Regelungen bei den zuständigen Behörden erfragen.
Kosten für Balkon anbauen als AfA steuerlich absetzen
- Die meisten Bürger kennen bereits den Begriff AfA aus dem Steuerrecht, d. h. Absetzung für Abnutzung. Diese Kostenaufteilung ist auch für Eigentümer vermieteter und eigengenutzter Immobilien relevant. Als Abschreibung wird ein Wertverlust pro Zeitraum angesetzt, der die Steuerlast mindert.
- Sind Sie Eigentümer vermieteter Objekte, können Sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grundstückskosten als steuerliche Abschreibung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Balkonanbau als "anschaffungsnahe Aufwendungen" zur Abschreibung dazurechnen
Tragen Ihre Umbaumaßnahmen, wozu auch der Balkonanbau zählt, zu einer wesentlichen Verbesserung des Ausstattungsmerkmals des Gebäudes bei, ist von anschaffungsnahen Herstellungskosten auszugehen.
- Meist geht eine modernisierte Immobilie aus Sicht des Finanzamtes in eine höhere Wertekategorie ein, die Kosten als Erhaltungsaufwand ausschließt. Das bewirkt, dass diese Herstellkosten nicht sofort als Werbungskosten absetzbar sind, sondern auf die Nutzungsdauer des Gebäudes hinzuaddiert werden müssen und nur als normale AfA behandelt werden können.
- Als Vermieter lohnt es sich für Sie in jedem Falle, das Recht und die Überprüfung einzufordern, ob die Sanierung - auch das Anbauen eines Balkons - sofort eine absetzbare Erhaltungsmaßnahme darstellt oder als Herstellungskosten über Jahrzehnte abgeschrieben werden muss.
Bei unklaren Gegebenheiten lohnt es sich immer, sich vom Steuerberater beraten zu lassen, damit alle steuerlichen Vorteile rechtzeitig ausgenutzt werden können.
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