Aufbewahrungsfristen für Kontoauszüge von Privatleuten
- Sie sollten als Privatperson wissen, dass Ihnen das Gesetz keine Aufbewahrungsfristen für Kontoauszüge auferlegt. Sie können die Kontoauszüge jedoch für vielerlei Zwecke gebrauchen, so zum Beispiel für Ihre Steuererklärung, um bestimmte Ausgaben zu beweisen, wenn Sie keine Belege mehr darüber haben. Daher ist es ratsam, die Kontoauszüge aufzubewahren, auch wenn Sie keine verpflichtenden Aufbewahrungsfristen wahren müssen.
- Sie sollten Ihre Nachweise regelmäßig bei der Bank abholen und sie dann abheften. So ist es sinnvoll, diese für drei Jahre aufzubewahren. Diese Frist empfiehlt sich, da die regelmäßige Verjährungsfrist für Geschäfte des Alltags nach § 195 BGB drei Jahre beträgt. So können Sie in diesen drei Jahren Zahlungseingänge und getätigte Zahlungen nachweisen.
- Dienen Ihnen die Nachweise, um Mietzahlungen nachzuweisen, so sollten Sie diese ca. vier Jahre lang aufheben. So lange können Sie sie als Beweis geltend machen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte.
- Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist haben Sie als Privatperson jedoch, wenn Sie Wartungen an Ihrer Immobilie nachweisen wollen. Hierbei sollten die Leistungen zwei Jahre lang nachweisen können. Dies geht auf Ihre Aufbewahrungspflicht nach dem Umsatzsteuerrecht zurück.
- Nutzen Sie online Banking, so müssen Sie Ihre Nachweise nicht immer ausdrucken, Sie können diese immer einsehen und ausdrucken, sobald Sie welche benötigen.
Verjährungsfristen von Kontoauszügen für Selbstständige
- Wer selbstständig ist, muss die Aufbewahrungsfristen für Kontoauszüge kennen.
- Sie müssen Ihre Kontoauszüge maximal sechs Jahre verfügbar haben, um den Aufbewahrungsfristen gerecht zu werden. Nach diesen sechs Jahren sind die Ansprüche ohnehin verjährt.
- Haben Sie die Nachweise nicht abgelegt und zur Verfügung, so wenden Sie sich an Ihre Bank. Dort erhalten Sie jederzeit völlig unproblematisch die wichtigen Nachweise und entsprechen wieder den Aufbewahrungsfristen. Beachten Sie, dass die Bank für Auszüge, die länger als drei Monate zurückliegen, eine Bearbeitungsgebühr erheben kann.
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