Eingeschränktes und absolutes Halteverbot - die Unterschiede
- In der Straßenverkehrsordnung gibt es das sogenannte eingeschränkte Halteverbot sowie ein absolutes Halteverbot. Hier liegen die Unterschiede in den Details.
- Bei einem eingeschränkten Halteverbot, welches durch das Verkehrszeichen mit einem diagonalen roten Strich auf blauem Hintergrund gekennzeichnet wird, darf durchaus auch auf der Fahrbahn gehalten werden.
- Allerdings gilt hier eine zeitliche Begrenzung von 3 Minuten. Früher wurde dieses auch als Parkverbot bezeichnet. Lediglich für das Be- und Entladen von Fahrzeugen darf diese Zeit geringfügig überschritten werden. Allerdings müssen derartige Tätigkeiten ohne Verzögerungen durchgeführt werden.
- Herrscht ein absolutes Halteverbot, welches durch das Verkehrszeichen mit zwei diagonalen sich überschneidenden roten Strichen auf blauem Grund gekennzeichnet ist, so darf hier auch nicht aus dem eben genannten Grund gehalten werden.
Auch beim absoluten Halteverbot gibt es Ausnahmen
- Für beide Arten des Halteverbotes gilt allerdings das verkehrsbedingte Anhalten (beispielsweise aufgrund des Verkehrsflusses oder dem Halten an einer Ampel) als Ausnahme. Des Weiteren gibt es noch zusätzliche Ausnahmen, wenn ein absolutes Halteverbot ausgeschildert ist.
- Erkennen können Sie Ausnahmen an Zusatzschildern, welche unter dem Schild für das absolute Halteverbot angebracht wurden.
- Hierbei kann es sich beispielsweise um Ausnahmen für Anwohner mit besonderem Ausweis handeln. Auch diese Regelung ist durch ein Zusatzschild gekennzeichnet.
- In der Regel sind auch Einsatzfahrzeuge (zum Beispiel Feuerwehr) eine Ausnahme dieser Regelung. Nicht selten finden auch hier entsprechende Zusatzschilder Verwendung.
- Auch Elektrofahrzeuge sind zum Teil vom Halteverbot ausgenommen, wenn ein Zusatzschild unter den Verkehrszeichen angebracht wurde.
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