In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, an welchen Stellen Sie generell parken dürfen und wo es grundsätzlich verboten ist. Sie finden alle Richtlinien zum Halten und Parken im § 12 der StVO.
Das gilt für das Parken außerhalb geschlossener Ortschaften
Grundsätzlich dürfen Sie natürlich nicht mitten auf der Fahrbahn parken. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine kaum befahrene Straße handelt und Sie Ihr Auto nur wenige Minuten abstellen möchten.
- Auch das Parken am Rand einer Landstraße oder Bundesstraße ist nicht erlaubt. Da diese Straßen meist relativ schmal sind, würden Sie damit den Verkehrsfluss stören, da andere Verkehrsteilnehmer Ihr Auto umfahren müssten.
- Wichtig zu wissen ist, dass diese Regeln für Vorfahrtsstraßen gelten. Hier dürfen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften weder auf der Straße noch am Straßenrand parken. Vorfahrtsstraßen erkennen Sie an dem viereckigen Vorfahrtsverkehrsschild. Aufgrund seines weiß umrandeten gelben Vierecks ist es Ihnen vielleicht auch unter dem Namen "Spiegelei-Schild" bekannt. In der Straßenverkehrsordnung trägt dieses Zeichen die offizielle Nummer 306.
Unter gewissen Umständen ist das Parken erlaubt
- An kleineren Nebenstraßen, die explizit keine Vorfahrtsstraße sind, ist das Parken auch am Straßenrand erlaubt.
- An vielen Bundes- und Landstraßen gibt es einen zusätzlichen Seitenstreifen, der mit einer durchgehenden Straßenmarkierung von der Fahrbahn getrennt ist und somit nicht mehr zur Fahrbahn selber zählt. Hier ist das Parken laut Straßenverkehrsordnung nicht explizit verboten. Das bedeutet, dass Sie hier Ihr Auto durchaus abstellen dürfen. Bedenken Sie allerdings, dass dieser Seitenstreifen eigentlich in erster Linie als Nothalt für verkehrsuntaugliche Fahrzeuge gedacht ist - beispielsweise nach einem Unfall - und sofern es sich vermeiden lässt, nicht als freie Parkfläche genutzt werden sollte.
- Geparkt werden darf jedoch immer nur in Fahrtrichtung und möglichst weit rechts, sodass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
Genauso wie innerorts gilt auch außerhalb geschlossener Ortschaften die Regel, dass Sie beim Parken mindestens fünf Meter Abstand zu kreuzenden Straßen einhalten müssen.
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