Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) schätzt, dass es in Deutschland Ende des Jahres 2013 über 1,2 Millionen installierte Solaranlagen gibt. Viele dieser Anlagen, werden von Privatpersonen betrieben, die weder selbstständig noch freiberuflich tätig sind. Eine Klärung der steuerlichen Situation wird dann erforderlich, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Das schreibt das Erneuerbare Energie Gesetz (EGG) vor.
Als Privatperson eine Fotovoltaikanlagen betreiben
Jeder Anlagebetreiber sollte ein wenig steuerrechtliches Grundwissen haben. Obwohl Sie als Betreiber meist kein Gewerbe ausüben, werden Sie doch steuerlich zu Unternehmern.
- Erhalten Sie als Solarstromerzeuger eine Vergütung nach EEG, sind Sie aus Sicht des Finanzamts Gewerbetreibender. Denn die Finanzbehörde wertet das als Nachweis, dass über die nächsten 20 Jahre mit einem Einnahme-Ausgabe-Überschuss gerechnet wird.
- Betreiben Sie eine netzgekoppelte Anlage, den Strom verbrauchen Sie vollständig selbst, gilt das in gleicher Weise. Denn für nach 2009 errichtete Anlagen wurde diesbezüglich im EEG eine Vergütung festgeschrieben.
- Indem Sie zum Unternehmer werden, können Sie sich die beim Erwerb der Anlage angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Damit verbilligt sich Ihre Investition gleich einmal um rund ein Sechstel der Investitionssumme. Es spielt keine Rolle, ob Sie letztlich einen Gewinn oder Verlust erzielen.
- Sie müssen für die Umsatzsteuererstattung zum einen lediglich auf die Zustimmung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Zum anderen verpflichten Sie sich zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und entsprechenden jährlichen Erklärungen.
Da Steuerrecht und Ordnungsrecht zwei getrennte Rechtsbereiche darstellen, ist eine Gewerbeanmeldung meistens nicht notwendig. Grundsätzlich gilt das für Fotovoltaikanlagen bis drei Kilowatt Größe auf privaten Gebäuden. Sie können demnach als Privatperson steuerlich Unternehmer sein, ohne der Pflicht einer Gewerbeanmeldung zu unterliegen.
Mögliche Formen der Fotovoltaik-Abschreibung
Fotovoltaikanlagen gelten als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter. Unerheblich ist, ob sie auf dem Dach oder als Indach-Anlage installiert sind.
- Die Betriebskosten (Wartung, Versicherungen und Reparaturen) sind in der Regel im Jahr des Entstehens abzugsfähig. Die Herstellungs-/Anschaffungskosten einer Fotovoltaikanlage unterliegen den Regelungen für Abschreibungen (AfA) des Einkommensteuergesetzes. Der Zeitraum für Fotovoltaikanlagen wird auf 20 Jahre angesetzt. Der Abschreibungsanteil beträgt fünf Prozent.
- Seit 2009 können Sie aus vier Abschreibungsformen wählen, wobei teilweise Kombinationen möglich sind. Im Einzelnen sind das lineare und degressive Abschreibung, der Investitionsabzug sowie die Sonderabschreibung. Die Möglichkeit zur degressiven AfA beschränkt sich auf Anschaffungen im Zeitraum 2009 / 2010. Die meist verwendete lineare Abschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilt werden.
- Im Jahr der Inbetriebnahme ist anteilig abzuschreiben, berechnet durch Monate x 1/12. Die Restmonate aus dem ersten Abschreibungsjahr werden im 21. Nutzungsjahr abgerechnet.
- Unter bestimmten Voraussetzungen (Tätigkeit als kleiner oder mittlerer Betrieb) können Sie eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent des Investitionsaufwandes innerhalb der ersten fünf Nutzungsjahre geltend machen. Infrage kommt außerdem ein Investitionsabzug als eine Art spezieller Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent. Die Lineare AfA wird entsprechend neu berechnet. Abgeschrieben werden können maximal 100 Prozent.
- Sicherlich können Sie bei entsprechender Vorbildung steuerliche Dinge im Groben überschauen, wenn Sie als Privatperson eine Anlage auf Ihrem Haus betreiben. Wenn Sie die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage planen, scheuen Sie sich nicht vor hartnäckigen Befragungen der Hersteller und Händler zum Thema Steuern und Abschreibung. Immerhin kaufen Sie nicht irgendein Konsumgut wie eine Waschmaschine oder ein Auto.
Selbstverständlich können und sollten Sie sich für verbindliche Auskünfte an ein Finanzamt und einen Steuerberater Ihrer Wahl wenden.
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