- Können Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit gehen, sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, umgehend Ihren Chef darüber zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zu diesem Zeitpunkt schon beim Arzt waren oder nicht. Sie müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass Ihr Fernbleiben spätestens zu Arbeitsbeginn bekannt ist. Ebenfalls angeben müssen Sie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, besonders wenn Sie hier bereits wissen, dass es sich um eine längerfristige Krankheit handelt.
- Sollte Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage andauern, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Tag einen Krankenschein, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), vorlegen. Aber aufgepasst: der Arbeitgeber darf auch schon ab dem ersten Krankheitstag ein solches ärztliches Attest verlangen. Hier kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag steht oder welche innerbetriebliche Vereinbarung gilt.
- Außerdem müssen Sie auch auf etwaige Kürzungen von Sondervergütungen im Krankheitsfall achten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bis zu einem viertel des jahresdurchschnittlichen Tagesverdienstes pro Krankheitstag, zum Beispiel vom Weihnachtsgeld, abzuziehen. Allerdings nur, wenn diese Regelung ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag, bzw. in Betriebsvereinbarungen aufgeführt ist. Klären Sie das am besten gleich bei Arbeitsantritt.
- Für den Fall, dass Sie auch nach Ablauf der im Attest vermerkten Tage nicht wieder gesund sind, müssen Sie umgehend eine weitere Bescheinigung vom Arzt einholen und Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
- Wenn Sie entgegen der gesetzlichen Frist oder der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, darf Ihr Chef die Fortzahlung des Gehalts verweigern. Sollten Sie im Krankheitsfall wiederholt keine Bescheinigung bringen, kann Ihnen sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.
- Um Ärger zu vermeiden und das Arbeitsklima nicht zu gefährden ist es ratsam, generell gleich zu Beginn einer Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. So kann Ihnen später niemand den Vorwurf des ‚Krankfeierns’ machen und Sie vergessen die verpflichtende Frist für die Abgabe des Krankenscheins nicht so leicht.
- Und sollten Sie einfach mal eine Auszeit brauchen, nehmen Sie lieber einen Tag frei, denn kein Chef sieht es gerne, wenn seine Angestellten krank sind – ganz egal ob mit oder ohne Attest. Bleiben Sie gesund!
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