Die Gewerbesteuer wird von Ihrer Gemeinde erhoben. Voraussetzung ist die Abgabe eines Steuerbescheides beim Finanzamt. Das Finanzamt stellt zunächst in einem förmlichen Bescheid Ihren Gewinn fest, aus dem sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Auf der Grundlage dieses Gewerbesteuermessbetrages erhebt die Gemeinde nach ihrem individuellen Hebesatz die Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer nur über dem Freibetrag
- Liegt Ihr Gewerbeertrag unter einem Grenzwert von 24.500 €, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
- Sind Sie in Ihrem Unternehmen vielfältig tätig, überlegen Sie, ob und wann Sie den Betrieb trennen und für jeden einzelnen Betrieb den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € in Anspruch nehmen.
- Beispiel: Sie betreiben eine Schreinerei und lagern die Tätigkeit als Beerdigungsunternehmen aus. Dann führen Sie beide Betriebsteile als eigenständige Betriebe. Voraussetzung ist, dass beide Betriebsteile organisatorisch, insbesondere personell, buchführungsmäßig und räumlich getrennt sind.
- Ihre Gewerbesteuer berechnen Sie auf der Grundlage Ihres Gewinns, den Sie nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt haben.
- Zu diesem Gewinnbetrag müssen Sie 25 % Ihrer betrieblich bedingten Finanzierungskosten hinzurechnen, also alle Zinsen und alle Kredite, die im weitesten Sinne Finanzierungscharakter haben. Auch Ihre Mieten und die Gewinnanteile stiller Gesellschafter sowie Lizenzgebühren gehören dazu, da diese nur in Bezug auf Ihre Gewinnberechnung den Gewinn schmälern, nicht aber gleichermaßen für die Berechnung Ihrer Gewerbesteuer herangezogen werden können.
- Ihr Gewerbeertrag bestimmt sich dann nach Abzug des Freibetrages von 24.500 € und ergibt die Bemessungsgrundlage. Nach dem Steuermessbetrag in Höhe von 3,5 % wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
Wann Sie die Veranlagung vermeiden können
- Auf der Grundlage dieses Gewerbesteuermessbetrages rechnet Ihre Gemeinde dann Ihren individuellen Hebesatz ab. Sie erhalten einen Gewerbesteuerbescheid. Hier ergeben sich bei den Gemeinden teils erhebliche Unterschiede. Viele Gemeinden sind daran interessiert, unternehmerische Aktivitäten in ihrem Gemeindegebiet zu fördern und verlangen in Konkurrenz zu anderen Gemeinden aufgrund minimaler Hebesätze teils minimale Gewerbesteuern.
- Die von Ihnen zu zahlende Gewerbesteuer stellt keine Betriebsausgabe dar und mindert nicht Ihren steuerlichen Gewinn.
- Sind Sie freiberuflich oder als Land- oder Forstwirt tätig, zahlen Sie keine Gewerbesteuer. Prüfen Sie also, ob und wann Ihre Tätigkeit möglicherweise als freiberufliche Tätigkeit bewertet werden kann. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich und komplex.
- Um Ihre Situation steuerlich optimal zu gestalten, sollten Sie sich unbedingt steuerlich beraten lassen.
- Sie können auch einen Gewerbesteuerrechner im Internet nutzen.
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