Das Jugendschutzgesetz definiert "Jugend" als Kinder bis zum vierzehnten Lebensjahr und Jugendliche bis zum achtzehnten Lebensjahr.
Allein ins Stadion kann ein Risiko sein
- Unabhängig von der rechtlichen Situation, sollten Sie als Elternteil sich die Frage stellen, ob Sie es verantworten können, Ihr Kind alleine ins Stadion zu lassen. Dabei kommt es natürlich darauf an, welches Stadion zur Debatte steht und welche Vereine spielen.
- Angesichts der oft negativen Erfahrungen mit verantwortungslosen Chaoten und der durch diese Personen ausgehenden Gefahren für die vernünftigen Besucher des Fußballspiels, sollten Sie nicht unbedingt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes abstellen. Diese sind formaler Natur und ändern nichts daran, das gewisse Gefahren bestehen und können diese auch nicht verhindern.
Das Gesetz regelt, wann wer was darf
Grundsätzlich darf sich Ihr Kind in öffentlichen Räumen frei bewegen. Allerdings müssen Sie dabei Ihre elterliche Aufsichtspflicht beachten. Ist Ihr Kind einsichtsfähig und kann für sich selbst Verantwortung übernehmen, darf es auch ins Stadion. Ein bestimmtes Alter ist dafür nicht vorgeschrieben. Fehlt diese Einsichtsfähigkeit, obliegt es Ihrer Aufsichtspflicht, ihm den Stadionbesuch zu verbieten oder es ins Stadion zu begleiten.
- Ansonsten macht das Gesetz Vorgaben, soweit Ihr Kind bestimmte Absichten hat (Aufenthalt in Gaststätten, Kinobesuch). Für die rein rechtliche Beantwortung der Frage, ab wann ein Kind ins Stadion darf, sind mithin die Vorschriften der §§ 7 und 8 JSchG maßgebend.
- § 7 betrifft jugendgefährdende Veranstaltungen und § 8 jugendgefährdende Orte. Dazu gehören Fußballspiele und Stadien.
Zum Schutz Ihres Kindes sind Auflagen möglich
- Danach darf die zuständige Behörde bei einer körperlichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise durch gewaltbereite Chaoten bei einem Stadionbesuch, anordnen, dass der gastgebende Fußballverein als Veranstalter Kindern und Jugendlichen den Zutritt verwehren muss. Es versteht sich angesichts der Gewichtigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von selbst, dass dafür handfeste Anhaltspunkte vorliegen müssen.
- Der Gefährdung kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anordnung in Bezug auf das Alter Einschränkungen macht oder Auflagen erteilt werden. So könnte beispielsweise der Zutritt für Jugendliche ohne Begleitung Erwachsener erst ab 16 Jahren erlaubt werden oder der Aufenthalt auf bestimmte Stadionbereiche beschränkt werden.
- Das Gesetz gibt der Polizei auch die Möglichkeit, den Jugendlichen aufzufordern, das Stadium angesichts Gefährdungslage zu verlassen und kann theoretisch notfalls den Jugendlichen auch persönlich nach Hause bringen.
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