Ausgangszeiten nach dem Jugendschutzgesetz
- Das Jugendschutzgesetz bestimmt nach Altersgruppen gestaffelte Ausgangszeiten und differenziert zwischen verschiedenen Lokalitäten. Während in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, wie in üblichen Diskotheken, Jugendlichen der Aufenthalt in zeitlichen Grenzen erlaubt wird, sind Nachtklubs und Spielhallen generell den Volljährigen vorbehalten.
- Als Jugendlicher gilt nach dem Jugendschutzgesetz, wer über 14, aber unter 18 Jahre alt ist. Unter 14-Jährige gelten als Kinder.
- Grundsätzlich dürfen Sie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Ihre Begleitung oder unter der Aufsicht eines anderen Erziehungsbeauftragten nicht allein in Gaststätten oder zu öffentlichen Tanzveranstaltungen gehen lassen.
- Ab 16 Jahren darf sich Ihr Kind ohne Aufsicht bis 24 Stunden an den genannten Orten aufhalten.
Bestimmungen zu Alkohol und Tabakwaren
- Beim Alkohol unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen Branntwein und branntweinhaltigen Getränken, also den hochprozentigen Alkoholika, und leichteren Getränken, wie Bier, Wein oder Sekt.
- Erstere dürfen nur an Erwachsene ausgeschenkt werden, Letztere auch an Jugendliche ab 16 Jahren.
- Die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist heute generell verboten. Nachdem bis 2007 die Altersgrenze von 16 Jahren galt, hat der Gesetzgeber die Bestimmungen verschärft.
Auch wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihrem Kind den Sinn der gesetzlichen Regelungen begreiflich zu machen, sollten Sie die Ausgangszeiten des Jugendschutzgesetzes unbedingt beachten. Anderenfalls verletzen Sie Ihre Aufsichtspflicht und können sich rechtlichen Konsequenzen aussetzen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?