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Zweite Lohnsteuerkarte - wann brauche ich eine und wie bekomme ich sie?

zweite Lohnsteuerkarte - ein Muss?
zweite Lohnsteuerkarte - ein Muss?
Sie haben einen Hauptberuf und möchten sich noch gerne nebenbei ein wenig Geld dazuverdienen? Dann brauchen Sie vielleicht eine zweite Lohnsteuerkarte – oder auch nicht. Ob Sie eine zweite Lohnsteuerkarte brauchen und falls ja, wie Sie sie bekommen, hilft folgende Anleitung zu klären!
  • Eine zweite Lohnsteuerkarte ist immer dann erforderlich, wenn Sie als Arbeitnehmer neben Ihren Hauptberuf eine Nebenbeschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber aufnehmen möchten und diese Nebenbeschäftigung nicht die Voraussetzungen für einen 400 Euro Minijob erfüllt.
  • Voraussetzung für das Vorliegen eines 400 Euro Minijobs ist, dass regelmäßig das Arbeitsentgelt die Grenze von 400,00 Euro monatlich nicht überschreitet bzw. die Vergütung aus der Nebentätigkeit nicht mehr als 4.800,00 Euro/12 Monate beträgt . Als Arbeitsentgelt zählen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Über Ausnahmefälle und weitere Informationen hinsichtlich eines 400 Euro Minijobs gibt die Bundesknappschaft auf der Homepage www.minijob-zentrale.de weitere Auskünfte.
  • Die zweite Lohnsteuerkarte wird grundsätzlich mit der Steuerklasse VI ausgestellt. Steuerklasse VI bedeutet, dass von Ihrem Einkommen aus der Nebenbeschäftigung der höchst mögliche Steuerabzug seitens Ihres Arbeitgebers vorgenommen wird. Jedoch können Sie mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr einen Teil dieser einbehaltenen Steuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
  • Sie erhalten die zweite Lohnsteuerkarte bei Ihrer zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung. Dabei ist die Stadt bzw. Gemeinde für das Ausstellen der zweiten Lohnsteuerkarte zuständig, bei welcher Sie am 20. September (Stichtag) mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind. Sollten Sie an mehreren Orten wohnen, so ist die Stadt/Gemeinde zuständig, bei welcher Sie am 20. September den Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Zweite Lohnsteuerkarte - Veranschaulichungen

  • Beispiel: Sophie arbeitet als Industriekauffrau bei der Firma XY und verdient monatlich 1.300 Euro. Am Wochenende möchte Sie nun als Bedienung in einem Gasthaus nebenbei für monatlich 200,00 Euro arbeiten. Lösung: Sophie hat für Ihre Tätigkeit als Industriekauffrau eine (erste) Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I, II, III, IV oder V. Für die Nebentätigkeit als Bedienung braucht Sie in diesem Fall keine zweite Lohnsteuerkarte, da die Voraussetzungen für einen 400,00 Euro-Mini-Job vorliegen.
  • Beispiel: Thomas arbeitet als Werkstudent bei der A-GmbH und verdient dabei monatlich 800,00 Euro. Des Weiteren arbeitet er als Kurierfahrer bei der Firma B für monatlich 500,00 Euro. Lösung: Für seine Werkstudententätigkeit hat Thomas eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse I, II, III, IV oder V. Für seine Tätigkeit als Kurierfahrer benötigt Thomas eine zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI, da die Voraussetzungen für einen 400 Euro Minijob hier nicht vorliegen.
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