Der 400-Euro-Job – kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Minijobs kategorisiert man grundsätzlich nach Dauer der Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse) oder nach Höhe der Entlohnung für die geleistete Tätigkeit – meist pauschal 400 Euro. Daher auch die Bezeichnung 400-Euro-Job. Als kurzfristige Beschäftigung zählt beispielsweise eine solche, die von vornherein auf genau drei Wochen begrenzt ist, da Sie beispielsweise eine Urlaubsvertretung übernehmen oder für ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Projekt engagiert werden.
- Zudem unterscheidet man zwischen Minijobs, die gewerblich, und solchen, die in privaten Haushalten, beispielsweise als Gartenpfleger oder Reinigungskraft, ausgeübt werden.
- Der Minijob bringt Vor- und Nachteile mit sich. Wer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgeht, bezahlt hierfür keine Einkommensteuer, da das Einkommen noch unter dem Satz des Freibetrages liegt. Brutto ist für Sie gleich Netto. Sozialabgaben werden pauschal vom Arbeitgeber bezahlt. Allerdings sind Sie als Minijobber in der Regel weder kranken- noch pflege- und rentenversichert.
Was sich ändert, wenn Sie zwei Minijobs annehmen
Wenn Sie zwei Minijobs gleichzeitig annehmen, werden Ihre monatlichen Arbeitsentgelte addiert. Kommt dabei eine Summe zusammen, die die 400-Euro-Grenze übersteigt, sind Ihre Beschäftigungsverhältnisse nicht länger versicherungsfreie Minijobs.
- Liegt Ihr Monatseinkommen über 400, aber unter 800 Euro, werden Sie in der Gleitzone für Mini- bzw. Midijobs eingestuft. Das bedeutet für Sie, dass Sie nicht gleich den kompletten Satz der Sozialabgaben abführen müssen, sobald Sie die 400-Euro-Grenze mit Ihren zwei Minijobs überschreiten. Für solche Niedriglohnjobs wurde die Gleitzone eingeführt. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Einkommensgrenzen zwischen 400 und 800 Euro die Sozialabgaben gleitend ansteigen, beginnend bei einem Einkommen ab 400 Euro in Höhe von 4 % und allmählich ansteigend bis zu 21 %, wenn Sie 800 Euro monatlich verdienen.
- Das gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die nur diesen Minijobs zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nachgehen. Arbeitnehmer, die zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit Minijobs annehmen, um ihr Einkommen aufzubessern, müssen die vollen Abgaben zahlen – sowohl steuerlich als auch bei den Sozialabgaben.
Mehrere Minijobs – so sieht es steuerlich aus
- Wer zwei Minijobs bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgeht, benötigt zwei Lohnsteuerkarten. Ihre zweite Lohnsteuerkarte können Sie sich beim zuständigen Finanzamt ausstellen lassen. Hierbei empfiehlt es sich, auf der ersten Lohnsteuerkarte einen sogenannten Hinzurechnungsbetrag eintragen zu lassen und auf der zweiten Steuerkarte den entsprechenden Freibetrag. Auf diese Weise ersparen Sie sich den vorläufigen Abzug für die Lohnsteuer.
- Jeweils nach Jahresende müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Viele werden aus Kostengründen ihre Einkommensteuererklärung selber machen. Hier gilt die Einreichungsfrist bis zum 31. Mai jeweils für das vorangegangene Jahr. Wenn Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen lassen, gewähren die Finanzämter Ihnen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember. Ggf. können Sie aber persönlich eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen, wenn es Ihnen aus wichtigen und nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
- Für die Einkommensbesteuerung gibt es fest definierte Bemessungsgrundlagen, die sich nach Ihrem Steuertarif, Ihren Lebensumständen und den durch die Minijobs entstandenen Ausgaben (beispielsweise Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten) richten.
- Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 8.004 € fällt keine Steuer an. Wer also mit seinen zwei Minijobs ein monatliches Einkommen erzielt, das einen Durchschnitt von 667,00 Euro/Monat nicht übersteigt, gibt seine Steuererklärung am Jahresende nur pro forma ab und muss keine Steuern bezahlen. Wer monatlich mehr als 667 Euro durch die Einkommen aus den beiden Minijobs verdient, muss für den Teil seines Einkommens, der den Grundfreibetrag von 8.004 Euro übersteigt, Einkommensteuer bezahlen.
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