Wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, haben Sie Ihre erste Chance eigentlich bereits verspielt. Grundlage ist schließlich eine offene Forderung, die Sie nicht bezahlt und den Gläubiger veranlasst haben, die Forderung zu titulieren und zu vollstrecken. Vor allem haben Sie die Möglichkeit nicht oder nicht hinreichend genutzt, den Gläubiger zu einer Zahlungsvereinbarung zu bewegen. Wie auch immer: Es ist nie zu spät!
So läuft die Zwangsvollstreckung ab
- Klingelt der Gerichtsvollzieher an der Haustür, sollten Sie ihn nicht unbedingt abweisen. Nutzen Sie die Situation für ein erstes Gespräch. Öffnen Sie nicht, kann der Gerichtsvollzieher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Dann müssen Sie aufmachen oder ein Schlosser tut es.
- Der Gerichtsvollzieher wird Sie zur Zahlung auffordern. Sehen Sie absolut keine Möglichkeit, die Forderung zu erfüllen oder möchten oder können Sie mit dem Gläubiger nicht verhandeln, können Sie in der Regel gleich die eidesstattliche Versicherung über Ihre Vermögenswertes abgeben. Dann haben Sie für mindestens zwei Jahre Ruhe. Allerdings wird diese Versicherung im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen und auch in der Schufa registriert. Sie gelten dann als nicht kreditwürdig.
Vermeiden Sie die eidesstattliche Versicherung
- Sehen Sie eine Möglichkeit, die Forderung früher oder später zu erledigen, erklären Sie dem Gerichtsvollzieher, warum Sie bislang nicht zahlen konnten und aufgrund welcher Umstände eine Zahlung künftig möglich sein wird. Oft erklärt sich der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag bereits damit einverstanden, dass Sie auf die Forderung Teilzahlungen leisten und die Angelegenheit innerhalb eines gewissen Zeitraums erledigen.
- Ansonsten verabreden Sie mit den Gerichtsvollzieher, dass Sie sich binnen einer Frist mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und eine Zahlungsvereinbarung verhandeln. In der Regel wird der Gerichtsvollzieher zustimmen.
Verhandeln Sie mit Ihrem Gläubiger
- Schildern Sie dem Gläubiger spätestens jetzt Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation und unterbreiten Sie einen angemessenen Teilzahlungszuschlag.
- Beachten Sie: Zum 1.1.2013 ändert sich das Zwangsvollstreckungsrecht ("Reform der Sachaufklärung"). Der Gerichtsvollzieher hat künftig Auskunftsrechte und kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung Ihren Arbeitgeber zwecks Lohnpfändung erfragen, beim Bundeszentralamt für Steuern Ihre Bankkonten feststellen und beim Kraftfahrt-Bundesamt in Erfahrung bringen, ob Ihnen ein Fahrzeug gehört. Außerdem stellt der Gesetzgeber die gütliche Einigung der Parteien in den Vordergrund.
- Alles in allem: Die Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers, Ihnen irgendwie entgegenzukommen, sind beschränkt. Er handelt im Auftrag des Gläubigers und muss die gesetzlichen Vorgaben beachten. Es liegt also an Ihnen und dem Gläubiger, die Situation zu bereinigen.
- Befürchtet der Gläubiger, mit seiner Forderung auszufallen oder hinter anderen Gläubigern zurücktreten zu müssen, können Sie ihm auch eine Sicherheit (Grundschuld, Abtretung Ihres Lohnanspruchs bis zur Höhe des Pfandfreibetrages, Bürgschaft Ihres Ehepartners) anbieten.
- Wichtig ist, dass Sie möglichst frühzeitig agieren und es nicht auf den möglicherweise wiederholten Besuch des Gerichtsvollziehers ankommen lassen. Lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich oder bei einer Schuldnerberatung beraten. (Stand 12/2012)
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