Der Bundesgerichtshof hat die Unterhaltspflicht von Kindern in einem Grundsatzurteil begrenzt (XII ZR 266/99). Die Zuzahlung für den Aufenthalt der Eltern im Pflegeheim dürfe den eigenen Lebensunterhalt der Kinder und deren eigene Altersversorgung nicht gefährden.
Zuzahlung ist schwierig zu berechnen
- Die Schwierigkeit besteht darin, dass es keine allgemein verbindlichen Regeln gibt, wie die Zuzahlung zu berechnen ist. Teilweise gibt es zwischen den Bundesländern erhebliche Abweichungen. Die Berechnung der Zuzahlung ist ausgesprochen komplex (Hinweis: Die Zahlenangaben in diesem Text sind Stand 2012).
- Sollten Sie tatsächlich in Anspruch genommen werden, sollten Sie sich unabdingbar juristisch beraten und die vom Sozialamt vorgenommene Unterhaltsberechnung überprüfen lassen.
Pflegeheim darf nicht unbezahlbar werden
- In der Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung bis zu 1550 € für den Aufenthalt im Pflegeheim.
- Ist die Rente der Eltern sehr gering, kann statt der Sozialhilfe die Grundsicherung beantragt werden. Als Kind brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten, sofern Ihr steuerpflichtiges Einkommen 100.000 € nicht übersteigt. Zahlen Sie Unterhalt, dürfen Sie den Unterhalt bis 7680 € als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei ist Ihre Opfergrenze zu berücksichtigen.
Eltern sind untereinander vorrangig unterhaltspflichtig
- Lebt nur ein Elternteil im Pflegeheim, ist der andere vorrangig unterhaltsverpflichtet. Dieser muss aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen den Unterhalt bestreiten. Ihm verbleibt ein Schonbetrag bis zu 2600 €.
- Solange der Elternteil im eigenen Haus wohnt, braucht er dieses nicht zu verkaufen. Muss auch er ins Pflegeheim, muss das Haus für die Pflegekosten eingesetzt, also notfalls beliehen oder verkauft werden. Erst dann, wenn der verbleibende Elternteil nicht leistungsfähig ist, kommt die Zuzahlung durch die Kinder in Betracht.
So schätzen Sie Ihren Selbstbehalt ein
- Ihr Selbstbehalt als Kind beträgt seit 1.1.2011 1500 €. Sind Sie verheiratet, beträgt der Selbstbehalt für Ihren Ehepartner 1200 €. Kinderlosen Ehepartnern stehen somit 2700 € Selbstbehalt zu. Haben Sie eigene Kinder und sind unterhaltspflichtig, dürfen Sie als weiterem Selbstbehalt die nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Unterhaltsbeträge von Ihrem Nettoeinkommen abziehen.
- Ihr Wohnhaus bleibt unangetastet. Allerdings wird eine fiktive Mietersparnis in Ansatz gebracht. Haben Sie eine Immobilie vermietet, brauchen Sie diese nicht zu verkaufen, wenn der Verkauf nur unter Verlust möglich wäre. Kindergeld wird nicht angerechnet.
- Ferner gewähren die Bundesländer Vermögensfreibeträge von circa 20.000 bis 80.000 €.
- Sind Sie selbstständig tätig, zählt das Einkommen der vergangenen drei Geschäftsjahre. 20 % des Bruttoeinkommens bleiben für die eigene Altersvorsorge reserviert.
- Haben Sie Geschwister, müssen Sie sich auf gegenseitiges Verlangen Ihre Vermögenswertes offen legen.
- Das Einkommen Ihres Ehepartners bleibt außen vor.
- Von dem sich ergebenden maßgeblichen Einkommen müssen Sie regelmäßig die Hälfte für Ihre Eltern abführen.
Hinweis: Der Textbeitrag wurde nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr erstellt und ersetzt nicht die eingehende Erklärung und Beratung im Einzelfall.
Weiterlesen:
- Elternunterhalt für das Pflegeheim - Kosten bewältigen
- Zuzahlung zum Pflegeheim durch Angehörige - das sollten Sie beachten
- Elternunterhalt und Vermögen - Wissenswertes zum eigenen Schonvermögen
- Wer zahlt die Pflegeheim-Kosten? - Das rät Ihnen die Expertin
- Übersicht: Alles zum Thema Familie & Kinder Allerlei
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?