Was Sie benötigen
- Termin bei Ihrem Arbeitsagentur-Vermittler
- 1 Nebenjob
- 1 Girokonto
- 1 Hausbank
- Formulare, die der Arbeitgeber und Sie ausfüllen müssen
Allgemeines zum Arbeitslosengeld
- Suchen Sie sich einen Nebenjob, bei dem Sie unter 15 Stunden pro Woche als Angestellter arbeiten und damit dazuverdienen können.
- Vereinbaren Sie sofort am nächsten Sprechtag einen Termin mit Ihrem Arbeitsagentur-Vermittler und informieren Sie ihn über Ihren neuen Nebenjob.
- Alternativ können Sie sich auch die Veränderungsmitteilung der Arbeitsagentur downloaden und unverzüglich an den Arbeitsvermittler senden.
- Downloaden Sie auch die Bescheinigung über Nebeneinkommen und lassen Sie sie von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen.
- Berechnen Sie, wie viel von Ihrem dazuverdienten Einkommen nach der Anrechnung durch die Arbeitsagentur übrig bleibt.
- Bei einer Tätigkeit unter 15 Stunden bleiben 165 Euro Ihres Verdienstes beim Arbeitslosengeld anrechnungsfrei.
- Sonderfälle gibt es, wenn Sie in den letzten 18 Monaten eine geringfügige Beschäftigung, eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche mindestens 12 Monate ausgeübt haben. In diesen Fällen bleibt das bis zur Höhe des in den letzten 12 Monaten erzielten Entgeltes anrechnungsfrei, außer, wenn der monatliche Mindestfreibeitrag (EUR 165) höher wäre.
- Bei einer unregelmäßigen Einkommenshöhe sind monatliche Vorsprachen bei der Arbeitsagentur nötig. Es ist sinnvoll, ein gleichbleibendes Einkommen zu erzielen.
Als Selbständiger zum ALG I dazuverdienen
- Bauen Sie sich eine selbständige Tätigkeit auf, die unter 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Achten Sie genau darauf, dass Sie diese Zeit nicht überschreiten, sonst erlischt Ihr ALG-I-Anspruch.
- Senden Sie für den Zeitraum, den der ALG-I-Bezug sowie die Selbständigkeit berührt, der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur einen Steuerbescheid vom Finanzamt zu. Es wird dann berechnet, wie viel von Ihrem Einkommen nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben (in einer Gewinn- und Verlustrechnung nachweisen) anrechnungsfrei bleibt.
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