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Zulässige Mieterhöhungen - diese Schritte sollten Sie als Vermieter einhalten

Inhaltsverzeichnis

Beliebige Mieterhöhungen sind gesetzlich begrenzt.
Beliebige Mieterhöhungen sind gesetzlich begrenzt.
Mieterhöhungen sind purer Konfliktstoff. Zulässige Erhöhungen bedingen einige Voraussetzungen, die Sie als Vermieter kennen sollten. Sie ersparen sich viel Ärger.

Zulässige Mieterhöhungen setzen voraus, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben genau einhalten.

Mieterhöhungen unterliegen Fristen

  • Das Gesetz bestimmt, dass eine Miete mindestens 15 Monate unverändert bleiben soll, bevor Sie frühestens nach einem Jahr für die Zeit nach 15 Monaten eine erneute Mieterhöhung vornehmen.
  • Zulässige Mieterhöhungen dürfen insgesamt maximal 20 % (Kappungsgrenze) innerhalb von drei Jahren betragen. Erhöhen Sie im ersten Jahr die Miete um 12 %, müssen Sie 15 Monate zuwarten. Es verbleiben Ihnen dann noch 8 % Steigerungspotenzial.
  • Der Mieter muss ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Verweigert der Mieter die Zustimmung, müssen Sie ihn nach einer Überlegungsfrist von zwei Monaten auf Zustimmung verklagen. Zahlt der Mieter die erhöhte Miete ohne Einwände, dürfen Sie von seiner stillschweigenden Zustimmung ausgehen.

Dies sind zulässige Begründungen

  • Zulässige Mieterhöhungen bedürfen der Begründung. Sie können die Miete erhöhen wegen einer Modernisierungsmaßnahme und/oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete können Sie mit einem Mietspiegel, der Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Mieterhöhungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder durch die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen begründen.
  • Vergleichswohnungen müssen in Lage, Art und Ausstattung vergleichbar sein und sich in der gleichen oder einer vergleichbaren Gemeinde befinden. Es genügt der Quadratmeterpreis, sodass auch größere oder kleinere Wohnungen in Betracht kommen. Außerdem müssen Sie die Anschrift benennen, damit der Mieter sich gegebenenfalls selbst erkundigen kann.

Achten Sie auf die richtige Form

  • Achten Sie darauf, dass Ihr Mieterhöhungsschreiben unterschrieben ist (Textform). Beauftragen Sie einen Hausverwalter, müssen Sie das Original einer Vollmacht übergeben.
  • Eine E-Mail mit einer elektronischen Signatur genügt nicht (§ 126 a, b BGB).

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Lassen Sie sich im Bedarfsfall rechtlich beraten.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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