Ein Mahnung ist nicht immer erforderlich
Haben Sie eine Rechnung erhalten, dann werden Sie in vielen Fällen darauf hingewiesen, diese in einem bestimmten Zeitraum oder bis zu einem genauen Datum zu begleichen.
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Kommen Sie der Zahlungsverpflichtung nicht nach, dann können Sie in Verzug geraten. Ist auf der Rechnung kein genauer Zahlungstermin angegeben, dann geraten Sie spätestens mit Zustellung der Mahnung in Verzug.
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Sollte auf der Rechnung allerdings ein genaues Kalenderdatum als Zahlungstermin angegeben sein, dann tritt der Zahlungsverzug nach diesem Datum automatisch ein. Muss die Rechnung zum Beispiel zum 1. September bezahlt werden, dann geraten Sie bei Nichtzahlung am 2. September in Zahlungsverzug.
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Zudem geraten Sie laut dem geltenden Recht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung automatisch in Verzug. Haben Sie die Rechnung nicht als Unternehmen, sondern als Verbraucher erhalten, dann setzt dies jedoch voraus, dass die Rechnung einen entsprechenden Hinweis enthielt. Denn ansonsten müssen Sie gesondert, wie zum Beispiel über eine Zahlungserinnerung, auf den Verzug hingewiesen werden.
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Ebenso tritt der Verzug automatisch ein, wenn der Schuldner die Zahlung verweigert.
Bei Zahlungsverzug entstehen Folgekosten
Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, müssen Sie mit Mehrkosten rechnen. Verzugszinsen können genauso erhoben werden, wie weitere Folgekosten, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt. Denn Sie können sich nicht darauf verlassen, nach der ersten Zahlungserinnerung oder nach der fälligen Rechnung noch eine Mahnung zu erhalten. Dieses Verfahren wird zwar häufig von vielen Unternehmen angewandt, jedoch sind sie nicht dazu verpflichtet.
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Zu den Mehrkosten bei Zahlungsverzug zählen zunächst der Verzugszins. Der maximale Verzugszins liegt bei Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für Unternehmen ist dieser mit acht Prozentpunkten sogar deutlich höher. Am 1. Januar 2014 lag der Basiszinssatz, der von der Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgelegt wird, zum Beispiel bei 0,63 Prozent.
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Neben den Verzugszinsen können auch die angefallenen Portokosten, Kosten für Bankrücklastschriften oder für Auskunftsermittlungen geltend gemacht werden. Das Mahnschreiben ansich kann zugleich auch mit einem Betrag von derzeit 2,50 Euro berechnet werden.
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Daneben kann ein Unternehmen auch die Kosten für den Rechtsanwalt oder das beauftragte Inkassounternehmen in Rechnung stellen. Letztendlich können auch noch Gerichtskosten für den Mahnbescheid auf den Schuldner zukommen, wodurch sich der ursprüngliche Rechnungsbetrag deutlich erhöhen kann.
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