Wohnräume unterliegen dem Baurecht
- Jeder Bau unterliegt dem Bundesgesetz, welches sich in das Baugesetz (BauG), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Raumordnungsgesetz (ROG) unterteilt. Das Baugesetzbuch (BauGB) umfasst das Bauplanungsrecht im Sinne der Entwicklungsstruktur besiedelter Flächen. Mit der Baunutzungsverordnung regelt das Bundesgesetz Maße und Arten baulicher Nutzungen von Grundstücken. Mit dem Raumordnungsgesetz gibt der Gesetzgeber den einzelnen Ländern rahmenrechtliche Bedingungen zur Raumordnung vor, um anstelle einer Zersiedelung für eine effektive Infrastruktur zu sorgen
- Jedes einzelne Bundesland orientiert sich an dem bundesweit geltenden Baugesetz, wobei länderbezogene Abweichungen möglich sind. D. h. das Baugesetz gibt ein allgemeingültiges Baurecht vor, welches von den einzelnen Ländern berücksichtigt wird. Das Baurecht untergliedert sich in das private und öffentliche Baurecht. Ersteres umfasst z. B. das Grundeigentum, Nachbarschaftsrecht, Zivilrecht (Bauverträge) usw. zweiteres, also das öffentliche Baurecht, gibt Maßgaben zum Bauplanungsrecht (Bebaubarkeit der Flächen) und Bauordnungsrecht (Bausicherheit und Baugestaltung) vor.
- Wenn Sie Richtlinien zu bestimmten Bauvorhaben suchen, sollten Sie wissen, dass die räumliche Gesamtplanung der Flächen den Ländern und Kommunen obliegt. Im Rahmen des Bauplanungsrechtes (Städtebaurecht) orientiert sich jede Kommune an dem gültigen, öffentlichen Baurecht seines Landes. D. h. jedes Bundesland verfügt über eine eigene Landesbauverordnung, die sich an das Bundesgesetz anlehnt. Um die jeweiligen Vorgaben zur Mindesthöhe der Wohnräume zu ermitteln, sollten Sie in den jeweiligen Länderbauverordnungen nach dem Paragrafen "Aufenthaltsräume" suchen.
Regionale Bauämter kontrollieren die Einhaltung der Bauordnung
- Eine Bauordnung regelt sämtliche Bau- und Umbaumaßnahmen. Die jeweilige Behörde genehmigt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften. Neben den Bestimmungen zur Bauaufsicht, Bauabnahme, bautechnischen Sicherheiten, Feuerschutz sowie Wärme- und Schallisolierung umfasst die Bauordnung u. a. Vorschriften zu Abstands- und Bebauungsflächen, Grundstücksteilungen, Bauprodukten, Bauarten, Versorgungsanlagen, Aufenthaltsräumen, Wohnbauten, Stallungen, Behelfsbauten, Garagen und vieles mehr.
- Die zuständige Behörde ist das jeweilige örtliche "Bauamt". Die Bezeichnungen können von Land zu Land variieren. In NRW nennt sich die Landesbehörde "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW", während in den Städten, wie z. B. Münster unter "Bauordnungsamt" die regionale Zuständigkeit zu finden ist. Baden-Württemberg führt die übergeordnete Bezeichnung "Staatliches Hochbauamt Baden-Baden" und die regionale Zuständigkeit lässt sich unter den jeweiligen Ämtern im Bereich "Fachbereich Planen und Bauen" ermitteln. Bayern nennt das übergeordnete Amt: "Bayerische Staatsbauverwaltung".
- Organisatorisch trennt sich das Bauamt von der Bauaufsichtsbehörde, öffentlichen Baubehörde und dem staatlichen Hoch-, Tiefbauamt. Gemeindeeigene Bauämter, die nicht als Genehmigungsbehörde fungieren, regeln die Bauleitplanung und nennen sich Bauplanungsamt. Grundsätzlich kann Ihnen aber das ortsansässige "Bauamt" bzw. Bauplanungsamt vermittelnd weiterhelfen, wenn es um Bauanträge geht.
So unterschiedlich kann die Mindesthöhe geregelt sein
- Die verschiedenen Bauordnungen unterscheiden zwischen frei stehenden Wohngebäuden, Wohngebäuden, Gebäuden und anderen Gebäuden. Dabei spielt oft die jeweilige Anzahl der Wohnungen sowie die Höhe der Gebäude eine Rolle. Selbst bei Gebäuden mit einer geringen Höhe, z .B. "Eingeschoss" oder "Anderthalbgeschoss" müssen Sie eine bestimmte "Lichthöhe" für Wohn- bzw. Aufenthaltsräume beachten.
- Die Bauordnung definiert die "lichte Höhe" bzw. "Lichthöhe" eines Raumes mit zwei Messgrößen. D. h. ein Raum, der Menschen zum Aufenthalt dient, wie z. B. Wohnräume, bedarf einer bestimmten Mindesthöhe und einer gewissen Weite. Im Bauwesen wird von "Lichte" gesprochen, indem der Raum über festgesetzte, vertikale und horizontale Mindestmaße verfügen muss. Ein Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum muss also über eine Mindesthöhe und eine Mindestweite verfügen. Diese Werte finden Sie in den jeweiligen Landesbauverordnungen. Zwar orientieren sich die Landesbauverordnungen an dem o. g. Bundesgesetz, doch sind leichte Abweichungen möglich.
- NRW fordert zum Beispiel im sechsten Abschnitt seiner Bauverordnung unter "Aufenthaltsräume und Wohnungen" mit § 48 eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m. Für Keller- und Dachgeschosse könnten jedoch Ausnahmeregelungen je nach Planung eingeräumt und genehmigt werden. Beachten Sie, dass solche Genehmigungen jedoch vor Baubeginn eingeholt werden müssen.
- In Bayern lesen Sie unter Abschnitt VII, Art. 45, dass Aufenthaltsräume ebenfalls einer Mindesthöhe von 2,40 m bedürfen und im Dachgeschoss zu mehr als 50 % 2,20 m. Baden-Württemberg fordert unter dem sechsten Teil, § 34 eine lichte Höhe von 2,30 m und im Dachgeschoss 2,20 m, wenn es mehr als 50 % Raumfläche betrifft. Berlin verlangt unter Abschnitt 7, § 48 eine Mindesthöhe von 2,50 m und im Dachgeschoss bei 50 % Fläche 2,30 m.
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