Die Gründe für das Stellen einer Bauvoranfrage können sehr unterschiedlich sein. Ein Bauvorbescheid kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens klären. Er kann Ihnen auch im Falle eines beabsichtigten Grundstückskaufes Klarheit darüber bringen, ob und wie Sie darauf bauen können. Immerhin kostet ein Baugrundstück erheblich mehr als ein einfaches Stück Land.
Bauvoranfrage - Klärung baurechtlicher Fragen
- Empfohlen wird das Stellen einer Bauvoranfrage immer dann, wenn baurechtliche Fragen zum Bauvorhaben klären möchten. Solche Fragen betreffen unter anderem die Bebaubarkeit des Grundstücks beispielsweise im Außenbereich, Fehlen von Abstandsflächen oder Abweichungen von Bebauungsplänen.
- Der Antrag auf Erteilung ist schriftlich (formlos oder mit speziellem Formular) bei der Gemeinde einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein Antrag auf Bauvorbescheid, Lageplan, die konkrete Bezeichnung der abzuklärenden Fragen sowie alle für das Bauvorhaben relevanten Bauvorlagen.
- Die von Ihnen gestellten Fragen werden auch in der Baugenehmigung während der geltenden Frist von zwei Jahren nicht anderweitig entschieden werden. Sie können den Vorbescheid um ein weiteres Jahr verlängern lassen.
Kosten für den Bescheid
- Die Kosten für die Erteilung eines Bauvorbescheids sind sehr unterschiedlich. Das hängt davon ab, ob und welchem Umfang beispielsweise bereits Bauzeichnungen geprüft werden müssen. Einfache formlose Anfragen bei Ihrer Gemeinde kosten Sie im günstigsten Fall etwa 15 bis 50 Euro.
- Die Erteilung eines Bauvorbescheids sollte mit Prüfung einiger Unterlagen nicht mehr als 150 Euro kosten. Doch bei großen Investobjekten erreichen die Gebühren allerdings leicht 2.500 bis 5.000 Euro. Bei hohen Gebühren erfolgt meist im späteren Bauantragsverfahren eine anteilige Verrechnung.
- Wenn ein Architekt für Sie tätig wird, muss er sich von der Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens überzeugen. Tut er das nicht und ist im Architektenvertrag nicht vereinbart, dass Sie entsprechende Genehmigungsfragen zu klären haben, kann er Ihnen seine Leistungen nicht in Rechnung stellen, wenn die Baubehörde einen Bauantrag aus bestimmten Gründen später ablehnt.
- Als Ablehnungsgründe gelten hierbei eine nicht gegebene grundsätzliche Bebaubarkeit Ihres Grundstücks, oder Art und Umfang der künftigen Nutzung sind nicht genehmigungsfähig.
Sie können selbstverständlich auch den Architekten beauftragen, die Erstellung eines Vorbescheidantrags zu übernehmen. Für den zusätzlichen Aufwand einer Bauvoranfrage müssen Sie außerhalb des allgemeinen Honorars (HOAI Tabellenhonorar) natürlich aufkommen.
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