Wohngeld wird, genau wie Arbeitslosengeld, nur auf Antrag gezahlt
Da Wohngeld generell nur auf Antrag und ab Monatsersten des Antragsstellungsmonats gezahlt wird, sollten Sie auf jeden Fall so früh wie möglich Ihren Wohngeldantrag abgeben. Das gilt besonders für den Fall der Arbeitslosigkeit.
- Insbesondere wenn Sie arbeitslos sind und nicht genau wissen, ob Sie zu den wohngeldberechtigten Personen zählen oder nicht, ist es wichtig, den Antrag rechtzeitig abzugeben. Gerade in der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie auf jeden Cent angewiesen. Das Abgabedatum kann Sie im Fall der Bewilligung einen ganzen Monat Wohngeld kosten. Geben Sie den Antrag beispielsweise noch am 31. Oktober ab, würde der Bewilligungsbescheid mit dem Monat Oktober beginnen. Versäumen Sie den Monatsletzten und geben erst am 01. November Ihren Wohngeldantrag ab, erhalten Sie in diesem Fall erst ab November Ihren Zuschuss von der Wohngeldstelle. Immer vorausgesetzt, dass Sie die Bedingungen zur Bewilligung erfüllen.
- Natürlich ist es nicht jedermanns Sache, solche Anträge zu stellen. Einerseits liegt es nicht jedem, sich mit dem Papierkram herumzuärgern, und andererseits kommt sich mancher als Bittsteller vor. Vergessen Sie niemals, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie genauso einen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie auf das Arbeitslosengeld. Sie müssen beides lediglich beantragen.
- Einige Bundesländer bieten einen sehr nützlichen Service. Um herauszufinden, ob und in welcher ungefähren Höhe Sie Wohngeld erhalten würden, können Sie im Vorfeld, falls Ihr Bundesland vertreten ist, den für Ihr Bundesland zutreffenden Wohngeldrechner benutzen. Dieser errechnet aufgrund Ihrer Angaben, wie hoch Ihr Anspruch in etwa ausfallen würde. Da Sie hier dieselben Angaben tätigen müssen wie in Ihrem Wohngeldantrag, können Sie diesen auch gleich ausfüllen und abgeben. Denn ein zuverlässiges, exaktes Ergebnis erhalten Sie erst von Ihrer Wohngeldstelle. Allerdings hängt das Ergebnis in beiden Fällen sehr von der Genauigkeit Ihrer Angaben ab.
Arbeitslosengeld II schließt Wohngeld aus
- Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragen müssen, sind Sie nicht wohngeldberechtigt, weil in dieser Leistung Ihre Wohnkosten enthalten sind.
- Sollte Ihr ALG-II-Antrag allerdings wider Erwarten abgelehnt werden, können Sie mit diesem Ablehnungsbescheid sofort einen rückwirkenden Antrag auf Wohngeld stellen. Kreuzen Sie hierzu das entsprechende Feld an und tragen Sie das Datum ein, ab welchem das Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde. Sie können ab dem Ersten des im Ablehnungsbescheid genannten Monats Wohngeld beantragen.
In der Wohngeldbroschüre des Bundesministeriums finden Sie übrigens einige sehr gute Tipps und auch verschiedene Berechnungsbeispiele. Diese gelten bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen auch für Arbeitslose.
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