Wann bekommen Sie Mietzuschuss oder Lastenzuschuss?
- Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Beide sollen als staatliche Unterstützung für diejenigen dienen, die sich akzeptable Wohnverhältnisse aus eigener Kraft nicht vollständig leisten können.
- Während Sie als Mieter den Mietzuschuss bekommen, wird der Lastenzuschuss Eigentümern mit selbst genutztem Wohnraum gewährt.
- Anspruchsberechtigt sind Sie jedoch nur, wenn Sie nicht andere Sozialleistungen beziehen, in denen bereits Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, also Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialgeld. Außerdem muss es sich um eine übliche Wohnung in einfacher bis mittlerer Ausstattung handeln.
- Den Wohngeldantrag müssen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises stellen. Im Regelfall wird Ihnen der Mietzuschuss für 12 Monate gewährt, bis Sie erneut die Anspruchsvoraussetzungen nachweisen müssen.
Voraussetzungen: Personenzahl, Wohnungsgröße und Einkommen
- Wann und in welcher Höhe das Wohngeld gezahlt wird, richtet sich nach der Personenzahl, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen der Hausgemeinschaft (§§ 5,9,13,19 Wohngeldgesetz).
- Dabei wird das Jahreseinkommen aller Mitbewohner durch 12 geteilt, um den monatlichen Durchschnittswert zu ermitteln. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens sind gegebenenfalls einige Faktoren abzuziehen, zum Beispiel Werbungskosten, Unterhaltszahlungen oder andere besondere Belastungen.
- Schließlich spielt das Mietniveau Ihres Wohnortes eine entscheidende Rolle, denn je nach Region gelten unterschiedliche Kaltmieten als angemessen und werden bei der Berechnung berücksichtigt.
- Als grober Richtwert kann bei einer durchschnittlich teuren Region für eine Person ein Monatseinkommen von knapp 900 € dienen. Bei 2 Personen mit weniger als 1.200 € und 3 Personen mit unter 1.450 € besteht zumeist ebenso ein Anspruch auf Mietzuschuss.
Wenn Sie wissen möchten, wann Sie Wohngeld bekommen können, geben Sie die Eckdaten am besten in einen Wohngeldrechner ein. Wenn Sie daraufhin annehmen, dass ein Anspruch besteht, stellen Sie den Antrag und erkundigen Sie sich dabei über weitere Möglichkeiten, das zu berücksichtigende Einkommen durch abzugsfähige Posten zu senken.
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