Wohnbauflächen sind im Flächennutzungsplan (FNP) definiert. Bei einem FNP handelt es sich um einen vorbereitenden Bauleitplan, der für die Dauer von 15 Jahren aufgestellt wird. Er ist nicht parzellenscharf und gilt lediglich der Gemeinde als Richtwert für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Erst der Bebauungsplan legt die Art und das Maß der baulichen Nutzung verbindlich fest.
Bauvorhaben auf Wohnbauflächen im Außengebiet
- Zum Außengebiet gehören alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen.
- Wenn ein Grundstück zum Außengebiet einer Gemeinde gehört, ist es grundsätzlich von der Bebauung freizuhalten, auch wenn es als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan definiert ist.
- Bauvorhaben auf Wohnbauflächen im Außenbereich sind jedoch unter Umständen zulässig, wenn sie zu den privilegierten, sonstigen oder begünstigten Vorhaben zählen und öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
- Alle Belange im Zusammenhang mit Bauvorhaben im Außengebiet regelt der Paragraf 35 des Baugesetzbuchs.
§§ 35 BauGB - Privilegierte, sonstige und begünstigte Bauvorhaben
- Unter den Begriff privilegierte Bauvorhaben fallen, wie in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählt, beispielsweise Bauvorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gartenbaulichen Betrieb dienen, die der "Erforschung, Entwicklung oder Nutzung" von Wind- oder Kernenergie dienen usw.
- Derlei Bauvorhaben sind zu genehmigen, sofern sie "öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen" und eine "ausreichende Erschließung gesichert" ist.
- Sonstige Bauvorhaben sind alle Bauvorhaben, die nicht zu den privilegierten Bauvorhaben gehören. Ob diese genehmigt werden können, muss von der Gemeinde entschieden werden, unter Berücksichtigung öffentlicher Belange und der vorhandenen Erschließung des Grundstücks.
- Zu den begünstigten Bauvorhaben zählen Vorhaben auf Grundstücken, auf denen bereits eine bestandgeschützte Bebauung vorhanden ist.
- So werden in solchen Fällen Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Ersatzbauten genehmigt, vorausgesetzt das vorhandene Gebäude wurde zulässigerweise errichtet und das Vorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen.
- Eines der gewichtsträchtigsten Belange ist das Problem der Zersiedelung, der die Gemeinden unbedingt entgegenwirken wollen.
- Besonders Wohnbauvorhaben sind von dieser Problematik betroffen. Ausnahmen bilden meist nur Situationen, in denen bereits eine Splittersiedlung besteht, inmitten derer noch eine kleine Baulücke vorhanden ist.
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