Zur begrifflichen Klarstellung: Der TVöD ist der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Der TVöD hat den früher geltenden BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) abgelöst.
TVöD gilt für Bund und kommunale Arbeitgeber
- Auf Seiten der Arbeitgeber haben die Bundesrepublik Deutschland als einzelner Arbeitgeber und als Arbeitgeberverband die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA), in der der größte Teil von Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise organisiert sind, den TVöD abgeschlossen.
- Dann gibt es noch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), in der alle Bundesländer mit Ausnahme von Berlin und Hessen organisiert sind.
- Je nachdem, mit welcher Partei Sie Ihren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, gilt der TVöD oder der TdL. Teils gibt es für einzelne Arbeitsbereiche nochmals speziellere Tarifverträge (Verwaltung, Ärzte, Krankenhäuser, Sparkassen).
- Arbeiten Sie also in einem kommunalen Krankenhaus, gilt der TVöD, arbeiten Sie in einem landeseigenen Krankenhaus, gilt der TdL. Lesen Sie dazu Ihren Arbeitsvertrag, dort steht es genau drin.
Regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden
- Der TVöD regelt die wöchentliche Arbeitszeit in § 6. Diese beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Regelmäßig bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit nur im Durchschnitt eines Berechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr erreicht werden muss. Dabei gilt auch der Samstag als Werktag, sodass die wöchentliche Arbeitszeit auch auf den Samstag verteilt werden kann.
- Die Bestimmung unterscheidet nach Beschäftigten des Bundes (39 Stunden) und nach Beschäftigten der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West: 39 Stunden, Tarifgebiet Ost: 40 Stunden). Immerhin: Als der BAT im Jahr 1961 in Kraft trat, betrug die wöchentliche Arbeitszeit noch 45 Stunden.
- Beachten Sie, dass im Geltungsbereich der VKA in den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg teils abweichende Regelungen gelten (die nach Entgeltgruppe und Alter sowie mit oder ohne Kind 38-40 Stunden betragen).
- Es obliegt dem Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers, wo die Arbeitszeit beginnt und wo sie endet. Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Wöchentliche Belastung variiert duch Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
- Gemäß § 6 VI TVöD kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden. Zusätzlich geleistete Arbeitsstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
- Ferner kann gemäß § 6 VII TVöD im Wege einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Auch hier erfolgt der Ausgleich durch Freizeit.
- Außerdem kann sich die wöchentliche Arbeitszeit durch Ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Leistung von Bereitschaftsdiensten verlängern.
Dieser Textbeitrag ist nur eine Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Alle Angaben: Stand August 2012
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