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Bereitschaftsdienst und Bezahlung nach TVöD - Wissenswertes für Beschäftigte

Inhaltsverzeichnis

Bereitschaftsdienste werden bezahlt oder ausgeglichen.
Bereitschaftsdienste werden bezahlt oder ausgeglichen.
Der TVöD ist ein Buch mit mehr als sieben Siegeln. Jede Regel scheint ihre Ausnahme zu haben. Auch wenn es um die Bezahlung beim Bereitschaftsdienst geht, ist auf die unterschiedlichen Berufsgruppen und unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse in Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitgeber abzustellen.

Grundlage der rechtlichen Beurteilung zur Bezahlung des Bereitschaftsdienstes im öffentlichen Dienst ist der individuelle Arbeitsvertrag und der TVöD.

Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag

  • Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und stellen Sie fest, was dort möglicherweise individuell vereinbart ist oder auf welche Regelungen verwiesen wird. Es kommt darauf an, welche Art von Arbeit Sie leisten und wie und wo Sie tariflich eingeordnet sind. Eine pauschale Aussage ist insoweit nicht möglich oder wäre leicht irreführend.
  • Soweit in Ihrem Arbeitsvertrag lapidar auf den TVöD verwiesen wird, sollten Sie zumindest die Grundsätze kennen, nach denen die Bezahlung geregelt wird.
  • § 6 TVöD gibt als regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden (West) und 40 Stunden (Ost) in der Woche vor. In § 6 V TVöD heißt es, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst auch Bereitschaftsdienst leisten müssen. Absatz 6 ergänzt, dass durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden kann, in dem zusätzliche Arbeitsstunden ausgeglichen werden können.

So wird Bereitschaftsdienst definiert

  • Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt. Beträgt die Beanspruchung 50 % oder mehr, darf der Dienst nicht angeordnet werden. Dann fallen faktisch Überstunden an. Wird Ihre Tätigkeit dann dennoch als Bereitschaftsdienst praktiziert, handelt es sich um Arbeit und damit um Arbeitszeit, die entsprechend zu vergüten oder auszugleichen ist.
  • Bereitschaftsdienst ist von den Bereitschaftszeiten zu unterscheiden. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie sich außerhalb der regulären Arbeitszeit an einen bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb Ihrer Dienststelle oder Ihres Betriebs aufhalten müssen, um auf Anforderung hin umgehend die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen. Während Sie sich bei der früheren Arbeitsbereitschaft im wachen Zustand befinden mussten, dürfen Sie beim Bereitschaftsdienst auch schlafen, vorausgesetzt, Sie sind der Lage, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.

Bezahlung kann durch Freizeitausgleich erfolgen

  • Wegen der Bezahlung verweist § 8 TVöD (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) auf landesbezirkliche Regeln, die für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt werden.
  • Grundsätzlich besteht eine Bezahlungspflicht. Im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Bezahlung durch Freizeitausgleich ersetzt wird. Die Umrechnung in Freizeit erfolgt oft in Anlehnung an die Kriterien, die auch für Überstunden maßgebend sind.
  • Im Bereich von Krankenhäusern gibt es insbesondere für das ärztliche Personal eigenständige Regelungen. Sie sind derart komplex, dass dieser Text nur eine erste Orientierungshilfe darstellen kann.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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