Als Gewerbetreibender sind Sie, sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, umsatzsteuerpflichtig. Sie vereinnahmen die Umsatzsteuer von Ihren Kunden treuhänderisch für den Fiskus und sind verpflichtet, die vereinnahmten Umsatzsteuern mit regelmäßigen Abständen an die Staatskasse abzuführen. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich strafbar.
Verjährung kann sich auf Festsetzung oder Zahlung beziehen
- Unterscheiden Sie die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.
- Festsetzungsverjährung bedeutet die zeitliche Einschränkung der Möglichkeit der Steuerfestsetzung. Nach Ablauf der Frist sind erstmalige Steuerfestsetzungen sowie deren Aufhebung oder Änderung nicht mehr möglich. Der Steueranspruch des Fiskus erlischt.
- Allerdings gilt diese Regelung auch zulasten des Steuerbürgers. Auch Sie können dann eventuelle Erstattungsansprüche nicht mehr geltend machen.
Festsetzungsfrist bei Umsatzsteuer ist variabel
- Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt vier Jahre. Da Sie gesetzlich verpflichtet sind, eine Steueranmeldung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Anmeldung einreichen, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres seit der Entstehung der Steuer (§ 170 II 1 AO).
- Beispiel: Sie haben für das Jahr 2010 am 21.2.2011 eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Dann beginnt die Festsetzungsfrist am 1.1.2012 und endet zum 31.12.2014. Setzt das Finanzamt zwischenzeitlich die Steuer fest, spielt die Verjährung keine Rolle.
- Haben Sie überhaupt keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung, also am 1.1.2014 und läuft dann weitere vier Jahre.
Steuereinbehalt verlängert alle Fristen
- Zugleich haben Sie aber das Problem, dass Sie die Steuerbeträge vereinnahmt, aber wohl nicht abgeführt haben und riskieren, sich strafbar zu machen. Dann beträgt die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, sofern es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt und zehn Jahre, wenn Sie vorsätzlich Steuern hinterzogen haben!
- Ferner sieht das Gesetz zahlreiche Möglichkeiten der Anlaufhemmung vor (§ 170 AO), die den Fristbeginn und die Verjährung zusätzlich verzögern können.
Nichtzahlungsfrist kann locker unterbrochen werden
- Bei der Zahlungsverjährung ist der Steueranspruch als solcher festgesetzt. Hier beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
- Die Verjährungsfrist beträgt dann fünf Jahre.
- Allerdings genügt jede schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Fiskus, um die Frist erneut in Gang zu setzen. Auch wenn Sie Stundung oder Zahlungsaufschub oder die Aussetzung der Vollziehung beantragen oder Sicherheitsleistungen erbringen oder Ihr neuer Wohnsitz ermittelt werden muss, ist der Ablauf der Frist gehemmt. Sie hängen in den Klauen des Fiskus fest.
- Der Lauf der Frist beginnt nach Ablauf des Jahres der Unterbrechung erneut. Dann kann der Fiskus wieder unterbrechen und das Spiel beginnt von vorne.
- Die Verjährungsregelungen im Steuerrecht sind ausgesprochen komplex und lassen dem Fiskus zahlreiche Hintertürchen offen. Dieser Text kann daher nur eine Orientierungshilfe bieten. Lassen Sie sich bei Bedarf unbedingt steuerlich beraten und vermeiden Sie das im Grunde völlig unsinnige Risiko, sich aus steuerlichen Gründen kriminalisieren zu lassen.
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