Alle Kategorien
Suche

Winterbauumlage - Wissenswertes zur Einkommenssteuererklärung

Winterbeschäftigungsumlage sichert Beschäftigte im Bauhauptgewerbe.
Winterbeschäftigungsumlage sichert Beschäftigte im Bauhauptgewerbe.
Um die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu fördern, müssen von bestimmten, im Baugewerbe tätigen Unternehmen entsprechende Finanzmittel aufgebracht werden. Bis zum Jahr 2006 nannte man diese Finanzmittel Winterbauumlage. Seit Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes werden sie als Winterbeschäftigungsumlage bezeichnet.

Die Winterbeschäftigungsumlage enthält im Gegensatz zur Winterbauumlage die Regelung zum Saison-Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden unterschiedlich zur Finanzierung der Umlage herangezogen.

Winterbauumlage/Winterbeschäftigungsumlage im Bauhauptgewerbe

  • Die Winterbauumlage/Winterbeschäftigungsumlage müssen nur Unternehmen im Bauhauptgewerbe bezahlen. Ein Bauunternehmen, welches lediglich Betonteile fertigt oder Baumaterialien transportiert, ist von der Umlage ausgenommen. 
  • Die Winterbeschäftigungs-Umlage/Winterbau-Umlage wird für bestimmte Zusatzleistungen an Arbeitnehmer verwendet. Dazu gehören das Zuschuss- und Mehraufwandswintergeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Höhe der Umlage ist auf 2,0 Prozent vom Bruttoarbeitslohn begrenzt (Stand 2012). Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzieren sie gemeinsam. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei 1,2 Prozent, der Anteil der Arbeitnehmer 0,8 Prozent - jeweils bezogen auf die Bruttolohnsumme.
  • Von der Zahlung der Umlage sind ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer (eingeschlossen geringfügig Beschäftigte) betroffen. Von den Angestellten und Polieren der Bauunternehmen wird keine Winterbeschäftigungsumlage erhoben. Das ergibt sich aus der Regelung des Gesetzgebers, dass diese Beschäftigungsgruppen auch keine Ansprüche auf die Leistungen aus der Förderung des Winterbaus besitzen.

Umlage zur Winterbeschäftigung in der Einkommenssteuererklärung  

Arbeitnehmer können ihren Anteil der Winterbauumlage/Beschäftigungsumlage als Werbungskosten geltend machen. Dafür steht die Anlage N zur Einkommensteuererklärung zur Verfügung.

  • Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass es sich bei der Umlage nicht um von einem Abzugsverbot betroffener Ausgaben handelt. Denn ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Beschäftigungsumlage mit der Zahlung steuerfreien Leistungen ist nicht erfüllt.
  • Der Arbeitnehmeranteil hat die Aufgabe, den gegenwärtigen Arbeitsplatz zu erhalten und eine nicht unterbrochene Beschäftigung zu sichern.
  • Der Arbeitnehmer muss die Umlage kraft Gesetzes zahlen. Die Zahlung erfolgt dabei völlig unabhängig davon, ob er zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Leistungen erhalten wird. Darauf hat er keinen Einfluss.

Arbeitgeber können unter Umständen selbst entscheiden, ob sie den Arbeitnehmeranteil der Winterbeschäftigungsumlage zusätzlich übernehmen. In einem solchen Fall wird die Umlage zum geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers und somit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
Teilen: