Die Abmahnung ist lange gültig – es gibt keine Verjährungsfrist
Grundsätzlich sind Abmahnungen lange gültig, weil das Gesetz gar keine Verjährungsfrist vorgibt. Abgemahnt wird immer ein vertragswidriges Verhalten, dass zukünftig unterlassen werden soll. Dies ist geht immer mit einer Kündigungsandrohung einher.
- Es ist nach dem Begriff zwischen einer Verwarnung und einer Ermahnung zu differenzieren. Beides hat denselben Zweck unerwünschtes Verhalten zu unterbinden, dies ist jedoch nicht mit einer Kündigungsandrohung verbunden.
- Wurden Sie wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, so können Sie bei einer Wiederholung desselben Verhaltens fristlos gekündigt werden. Hierfür gibt es keine zeitlichen Begrenzungen. Es gibt keine Verjährung.
- Erhalten Sie danach eine fristlose Kündigung und ist inzwischen Zeit vergangen, so kann das abgemahnte Verhalten verwirkt sein. Dies entscheiden dann aber im speziellen Einzelfall die Gerichte und die gehen immer auch von der Schwere des Verstoßes aus und stellen den in Relation zu der Zeit.
Verwirkung nach langem Zeitablauf prüfen
Der Arbeitgeber kann nach Ausspruch der abmahnenden Rüge Jahre vergehen lassen und dann das Verhalten, wenn es wiederholt wird als Anlass nehmen zur fristlosen Kündigung. Er muss keine Rücksicht darauf nehmen, wie lange eine Abmahnung gültig wäre, da es keinerlei zeitliche Grenzen gibt. Es kann dann allerdings sein, dass dies dann verwirkt ist.
- Die Arbeitsgerichte gehen vom Vorliegen einer Verwirkung aus, falls andere Umstände ersichtlich sind, aus denen heraus, die Reaktion des Arbeitgebers verspätet und nicht mehr im Zusammenhang erscheint.
- Hat der Arbeitnehmer eine Ermahnung getätigt, so kann er nicht wegen desselben Verhaltensverstoßes später eine Abmahnung schreiben. Hier gilt grundsätzlich, dass kleinere Verstöße schneller in Vergessenheit geraten als schwerwiegendere.
- Sollten Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben und bezweifeln den zeitlichen Zusammenhang, so lohnt sich ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt über eine Kündigungsschutzklage.
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