Was Sie benötigen
- Rechtsberatung
Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, bewahren Sie erst einmal Ruhe und nehmen sich eine individuelle Rechtsberatung. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Sollte die Kündigung nicht wirksam sein, entstehen Ihnen weitere Ansprüche aus dem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Verhaltensratschläge bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung
- Eine außerordentliche, d. h. eine fristlose Kündigung setzt immer voraus, dass ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt, sofern sie wegen dieses Grundes ausgesprochen wurde. Wirksam wird die Kündigung mit Zugang zu dem festgeschriebenen Datum.
- Die Kündigung mit sofortiger Wirkung führt dazu, dass der Arbeitnehmer einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil des Lohnes fordern kann, dies gilt aber nur, wenn er nicht selbst gekündigt hat, ohne dass ihn der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten dazu veranlasst hat. Der gekündigte Arbeitnehmer ist dann allerdings schadensersatzpflichtig. Er muss den durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schaden ersetzen, wenn er sich zuvor vertragswidrig verhalten hat.
- Das Recht außerordentlich zu kündigen kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden oder so sehr erschwert werden, dass es unzumutbar wird.
- In Berufsausbildungsverhältnissen gilt die Besonderheit, dass der Grund in der Kündigung mit sofortiger Wirkung angegeben sein muss. Sie haben aber einen Anspruch darauf, dass man Sie über den Kündigungsgrund unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich informiert. Im Nachhinein, d. h. nachdem Sie den Grund erfahren haben, darf Ihr Arbeitgeber keine weiteren Kündigungsgründe nachschieben, das wäre unzulässig. Nachgeschobene Gründe können nur relevant werden, wenn die Kündigung vom Arbeitsgericht als unzulässig eingestuft wird und Ihr Arbeitgeber Ihnen daraufhin erneut kündigt. Grundsätzlich gilt, dass nur Gründe nachgeschoben werden können, die bei Ausspruch der Kündigung noch keine zwei Wochen geläufig waren. Die Gründe müssten darüber hinaus dem Betriebsrat bekannt sein.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer zweiwöchigen Ausschlußfrist ausgesprochen werden darf und tatsächlich innerhalb dieser Frist zugehen muss. Geschieht dies nicht fristgemäß, ist dem Kündigenden die Einhaltung einer Kündigungsfrist zumutbar und er kann nicht fristlos kündigen.
Wie Sie sehen unterliegt die Kündigung mit sofortiger Wirkung sehr vielen Voraussetzungen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Nur so erhalten Sie eine individuelle Beratung und können herausfinden, ob Ihr Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt worden ist oder nicht. Sie können dann Ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen.
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