Wer glaubt, er brauche als Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu arbeiten, irrt. Selbst wer sich unkündbar wähnt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen.
Ordentliche Kündigung ist immer vorrangig
- Der Arbeitgeber darf aus gesundheitlichen Gründen die ordentliche personenbedingte Kündigung aussprechen. Allerdings muss er das Entgeltfortzahlungsgesetz beachten und für sechs Wochen den Lohn fortzahlen.
- Die Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung wegen Krankheit sind komplex und Gegenstand eigenständiger Erörterungen. In diesem Textbeitrag geht es um die fristlose Kündigung.
Fristlose Entlassung bedingt wichtigen Grund
- Eine fristlose Kündigung bedarf immer eines wichtigen Grundes. Krankheit kann ein solcher Grund sein. Dabei darf die fristlose Kündigung immer nur das letzte und alleinige verhältnismäßige Mittel sein, um die Situation zu bereinigen. Kommen andere Wege in Betracht (Versetzung, Änderungskündigung, ordentliche Kündigung), sind diese immer vorrangig.
- Anwendungsfälle der fristlosen Kündigung sind oft Fälle, in denen der Arbeitnehmer unkündbar ist. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist gemäß § 34 TVöD im Tarifgebiet West nicht mehr ordentlich kündbar, wenn er das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Arbeitsjahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Wer danach ordentlich unkündbar ist, ist dennoch nicht gegen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gefeit.
- Als Kündigungsgründe kommen nur verhaltens- und personenbedingte Ursachen in Betracht. Betriebsbedingte Gründe sind ausgeschlossen, selbst wenn die Position, die der Arbeitnehmer bislang besetzt hatte, entfällt.
Bei gesundheitlichen Problemen Auslauffrist gewähren
- Teils wird gefordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine seiner Beschäftigungszeit angemessene Auslauffrist zugestehen muss, wenn einem vergleichbaren Beschäftigten ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (BAG, 2 AZR 427/98).
- Aus gesundheitlichen Gründen wird die fristlose Kündigung nur gerechtfertigt werden können, wenn die Krankheit ansteckend ist oder sich als unheilbar erweist und zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führt.
Bei personenbedingten Gründen Frist beachten
- Es genügt, wenn bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit diese bis in die letzten zwei Wochen vor dem Ausspruch der Kündigung hineinreicht (BAB v. 21.3.1996 in DB 1996, 1574). Damit ist dem Erfordernis Genüge getan, dass eine fristlose Kündigung regelmäßig binnen zwei Wochen erfolgen muss, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Umstände erhalten hat.
- Eine fristlose Kündigung aus gesundheitlichen Gründen wird auch in Betracht kommen, wenn eine ungewöhnlich lange Kündigungsfrist vereinbart ist oder der Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Interessen besetzt werden muss.
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