Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Eine Anwendung einer Regelung einer gesetzlichen Widerrufsfrist wie bei privaten Versicherungsverträgen bzw. Krankenversicherungen gibt es nicht. Ein mögliches Widerrufsrecht ist nur innerhalb einer Kündigungsfrist wahrnehmbar.
Gesetzliche Krankenversicherung nach Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten wechseln
- Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen verfügen über das Recht zur freien Wahl ihrer Krankenkasse. Wenn sie dieses Wahlrecht ausüben wollen, müssen sie sich an bestimmte gesetzliche Regelungen halten.
- Der Wechsel einer gesetzlichen Krankenkasse bedarf einer wirksamen Kündigung bei gleichzeitiger Neuanmeldung. Ohne Kündigungsbescheinigung wird keine Neumitgliedschaft bestätigt.
- Wer seiner derzeitigen Krankkasse die Kündigung geschickt hat, muss von dieser innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Kündigungsbestätigung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Dazu gehört, dass man die 18 Monate Antragsbindefrist beziehungsweise Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse vorweisen kann. Die Kündigung wird jeweils zum Ende des übernächsten Kalendermonats wirksam.
- Es besteht zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Auch das Wegfallen möglicher Prämienrückzahlung ist ein Grund für eine vorzeitige Kündigung.
- Wer bei einer Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen hat, bindet sich drei Jahre.
Widerrufsrecht nach Antragstellung
- Wer wirksam bei einer Krankenkasse gekündigt und einen Antrag bei einer Kasse seiner Wahl gestellt hat, darf es sich unter Umständen noch einmal überlegen.
- Es ist möglich, einen Widerruf einer Kündigung oder Wahlerklärung vorzunehmen. Genau bedeutet das Widerrufsrecht in diesem Fall, dass das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist seine Wahlentscheidung zu einer neuen Krankenkasse widerrufen muss.
- Der Widerruf der Kündigung beziehungsweise der Wahlerklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerruf der Kündigung oder Krankenkassenwahl nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist.
Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, fällt jegliches Widerrufsrecht weg. Es beginnt die Mitgliedschaft bei der entsprechenden Krankenkasse. Das Kassenmitglied muss demnach unter Umständen wiederum 18 Monate warten, bis ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse möglich ist.
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