Wer als Familienversicherter einer Beschäftigung nachgeht, sollte darüber seine Krankenkasse informieren. Denn wird der Wegfall der Familienversicherung rückwirkend festgestellt, hat das eine Reihe von Konsequenzen zur Folge.
Anspruch auf Familienversicherung
Ansprüche auf Familienversicherung beginnen und enden grundsätzlich, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen (geregelt im SGB V) vorliegen beziehungsweise wegfallen.
- Wenn die zuständige Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt darüber verständigt wurde, dass bestimmte Voraussetzungen weggefallen sind, kann es in der Praxis vorkommen, dass eine Krankenversicherung rückwirkend gekündigt wird.
- Krankenkassen dürfen laut Bundessozialgericht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Familienversicherung rückwirkend feststellen und somit die Familienversicherung beenden.Versicherte können sich grundsätzlich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
- Der Vertrauensschutz besteht nicht, wenn Voraussetzungen für eine beitragsfreie Mitversicherung wegfallen. Das ist dann regelmäßig der Fall, wenn Sie als Familienversicherte nach der erstmaligen Feststellung über den Anspruch auf Familienversicherung Einkommen erzielt haben, welches den Wegfall der Mitversicherung zur Folge hat.
Wenn die Mitversicherung gekündigt wurde
Teilen Sie der Krankenversicherung Änderungen an Einkommen oder Erwerbsstatus mit, hat das mitunter den Wegfall der Familienversicherung zur Folge. Erhält die Kasse Ihre Mitteilung rechtzeitig und wird der Wegfall des Anspruchs festgestellt, müssen Sie sich selbst versichern.
- Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden Sie automatisch vollwertiges Mitglied (eigener Beitrag) einer Krankenkasse Ihrer Wahl. Wählen Sie die Selbstständigkeit, bleibt Ihnen die Mitgliedschaft in der GKV auf freiwilliger Basis oder der Wechsel in die private Krankenversicherung.
- Erfährt die Krankenkasse von der Änderung Ihres Erwerbsstatus oder Einkommens zu spät, treten die Folgen rückwirkend in Kraft. Wenn die Versicherung rückwirkend gekündigt wurde, müssen Sie sich selbst mit eigenem Beitrag krankenversichern. Zudem müssen Sie mit einer Beitragsnachforderung Ihrer Krankenkasse rechnen.
- Das gilt beispielsweise für Studenten, die bei ihren Eltern versichert sind und aufgrund einer Beschäftigung (Einkommen) während des Studiums in die Studentenversicherung wechseln müssen. Die Krankenkasse kann einen rückwirkenden Wechsel verlangen.
Übrigens können Privatversicherte bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen keine beitragsfreie Mitversicherung für ihre Kinder wahrnehmen. Jedes Kind muss im Rahmen eines eigenen Vertrages versichert werden - bei mehreren Kindern eine durchaus teure Angelegenheit.
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