Alle Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Gerichte sind öffentlich einsehbar, und zwar auch im Internet. Zu den Bekanntmachungen gehört dabei nicht nur die Mitteilung, wer seine Zahlungsunfähigkeit angemeldet bzw. über wessen Vermögen ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde, sondern beispielsweise auch der Beschluss über die Abweisung des Verfahrens mangels einer ausreichenden und die Verfahrenskosten deckenden Masse.
Wenn Insolvenz angemeldet wurde
Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung ergibt sich aus der Insolvenzordnung (InsO). Gem. § 9 Abs. 1 InsO muss die Bekanntmachung durch eine länderübergreifende Veröffentlichung im weltweiten Netz erfolgen. Wichtig ist dabei die genaue und eindeutige Identifizierbarkeit des Schuldners.
- § 9 Abs. 1 InsO sieht daher vor, dass neben der Bezeichnung des Schuldners auch seine Adresse und sein Geschäftszweig - wenn es sich nicht um eine Privatperson handelt - genau zu bezeichnen sind. Dies dient auch der Unverwechselbarkeit und dem Schutz Dritter, denn niemand möchte wohl mit einem insolventen Schuldner verwechselt werden.
- Wer seine Zahlungsunfähigkeit anmelden will, hat dabei einen schriftlichen Antrag zu stellen, s. § 13 Abs. 1 InsO. Von Amts wegen wird ein solches Verfahren also nicht eröffnet.
- Hat das zuständige Gericht dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt, so sind auch diese öffentlich bekannt zu machen, s. § 23 Abs. 1 InsO. Denn Dritte sollen natürlich wissen können, ob der Schuldner beispielsweise noch berechtigt ist, über sein Eigentum zu verfügen.
Jeder hat ein Recht auf Einsicht
- Um Einsicht in die öffentlichen Bekanntmachungen nehmen zu können, muss keine besondere Beziehung zum Schuldner bestehen. Die Insolvenzbekanntmachungen sind vielmehr im Internet jedermann zugänglich.
- Wenn Sie nach bestimmten Bekanntmachungen suchen wollen, dann klicken Sie auf der Startseite der Insolvenzbekanntmachungen im linken Menü auf den Button "Bekanntmachungen". In dem sich öffnenden Suchfeld können Sie nach Bekanntmachungen nur bestimmter Gerichte oder nur eines bestimmten Gegenstandes suchen. Ist Ihnen ein Schuldner bekannt, können Sie auch gleich unter dessen Namen suchen.
Wer Insolvenz angemeldet hat, muss es sich gefallen lassen, dass diese Tatsache öffentlich einsehbar ist. Dies dient dem Schutz Dritter.
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