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BAföG als Erbe und Vollwaise erhalten

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Eigenes Vermögen mindert das BAföG.
Eigenes Vermögen mindert das BAföG.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet zwar nur eine schmale finanzielle Grundlage für ein Studium oder eine Ausbildung, doch wenig BAföG ist immerhin besser als gar kein BAföG. Wenn Sie als Vollwaise auch Erbe werden, kommt eine Förderung bei einem zu großem und verwertbaren Vermögen jedoch in der Regel nicht mehr in Betracht.

Bei der Studienförderung durch die Ausbildungshilfe des Bundes gilt, dass eigenes Einkommen und Vermögen des dem Grunde nach Förderungsberechtigten angerechnet werden, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden. Problematisch kann es jedoch beispielsweise sein, wenn die Miterben der Verwertung des geerbten Hauses nicht zustimmen.

Das Erbe kann zum eigenen Vermögen zählen

Wenn Sie nach dem Tod des letzten Elternteils Vollwaise und Erbe sind, sind nur eng begrenzte Fälle denkbar, in denen beispielsweise ein geerbetes Haus den Bezug von BAföG nicht hindert. Denn die Freibeträge, die vom eigenen Vermögen abzusetzen sind, fallen nicht gerade üppig aus. 

  • Tritt der Erbfall vor der Antragstellung ein, gehören auch die Vermögenswerte, die Ihnen durch das Erbe zuwachsen, in der Regel zu Ihrem anrechnungsfähigen Vermögen. Hiervon ist lediglich ein Freibetrag von 5.200 Euro abzusetzen, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Sind Sie bereits verheiratet oder haben Sie schon Kinder, kommen weitere Freibeträge von jeweils 1.800 Euro hinzu (Stand: 2013). 
  • Der Wert einer geerbten Immobilie oder auch nur ein geerbter Anteil daran wird die Freibeträge in der Regel übersteigen. Werden Sie beispielsweise zum Alleinerben eines Hauses, das nicht mehr durch Grundschulder oder Hypotheken belastet ist, werden Sie kaum BAföG erhalten.

BAföG erhalten bei Erbengemeinschaft

  • Anders kann es jedoch sein, wenn es Ihnen als Miterbe nicht möglich ist, Ihren Anteil zu verwerten. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Ihre Geschwister Ihr Elternhaus auf keinen Fall verkaufen wollen und auch nicht bereit sind, das Eigentum in irgendeiner Weise zu belasten (um damit zum Beispiel einen Kredit zu finanzieren).
  • Denn gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG werden solche Dinge nicht zum Vermögen gezählt, die der Auszubildende selbst aus Rechtsgründen gar nicht verwerten kann. In einer Erbengemeinschaft kommt jedoch auch die Erbauseinandersetzung in Betracht. Diese kann allerdings durch den Erblasser ausgeschlossen worden sein, s. § 2044 Abs. 1 BGB.

Auch die Rente als Vollwaise wird angerechnet

  • Erhalten Sie eine Vollwaisenrente, dann wird diese zu Ihrem Einkommen gerechnet. Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gelten Waisenrenten - und damit auch eine Rente als Vollwaise - in der Höhe, in der sie geleistet werden, als Einkommen.
  • Von einer Vollwaisenrente bleibt zudem nicht der Betrag anrechnungsfrei, der von einem anderweitig erzielten Einkommen anrechnungsfrei bleibt: Gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG werden nur 170 Euro nicht berücksichtigt, während es bei Einkommen aus eigener Tätigkeit immerhin 255 Euro sind.

Auch als Erbe und Vollwaise können Sie BAföG erhalten. Dies richtet sich  jedoch nach der individuellen Situation bzw. insbesondere nach dem Wert des Erbes und der Möglichkeit, dieses zu verwerten.

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