Das Arbeitsverhältnis während der Probezeit
Die Probezeit wird auch als Probearbeitsverhältnis bezeichnet. Sie dient dazu, dass sich Ihr neuer Arbeitgeber und Sie kennenlernen und prüfen, ob sie zueinanderpassen.
- Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird im Arbeitsvertrag vereinbart und dauert in der Regel 6 Monate, bei einfachen Tätigkeiten nur 3 Monate.
- Während der Probezeit erhalten Sie das im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegte Einkommen. Außerdem haben Sie anteilig Anspruch auf Urlaub. Der volle Anspruch auf Ihren Jahresurlaub besteht allerdings erst nach Ablauf der Probezeit.
- Eine Probezeit kann maximal 3-mal auf eine Dauer von 2 Jahren verlängert werden.
- Ein Probearbeitsverhältnis endet automatisch und muss nicht ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine Verlängerung, mündet die Probezeit in ein festes Arbeitsverhältnis.
- Eine außerordentliche Kündigung ist beiderseits zu jedem Wochentag mit einer Frist von 14 Tagen möglich.
- Auch bei Kündigungen während der Probezeit ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt und hat ein Anhörungsrecht bezüglich der Kündigungsgründe.
- Generell haben Sie während der Probezeit keinen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Betriebsrente oder Urlaubsgeld, es sei denn, dies ist im entsprechenden Tarif- oder Arbeitsvertrag speziell geregelt.
Weihnachtsgeldanspruch nach der Probezeit
- Weihnachtsgeld, ist wie auch Urlaubsgeld eine Sonderzahlung im Rahmen einer Zusatzvergütung des Arbeitgebers.
- Diese Zahlung des Arbeitgebers ist immer freiwillig und Sie haben, wenn nicht anders festgelegt oder ausgehandelt keinen rechtlichen Anspruch darauf, auch nicht in oder nach der Probezeit.
- Grundsätzlich werden die Zahlungen solcher Zusatzvergütungen bei den Arbeitsvertragsverhandlungen festgelegt und im Arbeitsvertrag niedergeschrieben.
- Besteht über die Zahlung von Weihnachtsgeld eine Betriebsvereinbarung im Unternehmen, gilt diese automatisch auch für Sie, auch wenn etwas anderes in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist.
- Auch in einem Tarifvertrag ist die Verfahrensweise zur Zahlung von Weihnachtsgeld festgesetzt. Werden Sie nach Tarifvertrag eingestellt, gelten für Sie die dort aufgeführten Regelungen.
- Der Arbeitgeber hat einen sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz zu befolgen. Folglich müssen alle Arbeitnehmer, auch neu eingetretene, Weihnachtsgeld beziehen. Ausnahmen sind nur sachgemäß bei z. B. übertariflich bezahlten Mitarbeitern möglich.
- Achten Sie darauf, dass Sie nach einer festen Übernahme nicht von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden, und fragen Sie, ob Ihre Kolleginnen und Kollegen an der Zahlung beteiligt sind.
- Kündigt der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes allerdings unter Vorbehalt an, schützt er sich damit vor einer "betrieblichen Übung". Diese besagt die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn dieses 3-mal in Folge ohne Vorbehalt gezahlt wurde.
Weiterlesen:
- Weihnachtsgeld trotz Kündigung - so prüfen Sie Ihren Anspruch
- Weihnachtsgeld trotz Krankheit - diese Ansprüche haben Sie
- Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach TVÖD - Wissenswertes für Arbeitsnehmer
- Weihnachtsgeld im Mutterschutz - Wissenswertes zum Anspruch auf Weihnachtsgeld
- Übersicht: Alles zum Thema Arbeitsrecht
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?