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Weihnachtsgeld nach Probezeit - Hinweise

Weihnachtsgeld sollte einheitlich gezahlt werden.
Weihnachtsgeld sollte einheitlich gezahlt werden.
Wenn Sie in ein neues Unternehmen eintreten, beginnt das Arbeitsverhältnis meist mit einer Probezeit. Aber haben Sie nach Ablauf der Probezeit auch automatisch Anspruch auf Weihnachtsgeld? Lesen Sie hier mehr dazu.

Das Arbeitsverhältnis während der Probezeit

Die Probezeit wird auch als Probearbeitsverhältnis bezeichnet. Sie dient dazu, dass sich Ihr neuer Arbeitgeber und Sie kennenlernen und prüfen, ob sie zueinanderpassen.

  • Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird im Arbeitsvertrag vereinbart und dauert in der Regel 6 Monate, bei einfachen Tätigkeiten nur 3 Monate.
  • Während der Probezeit erhalten Sie das im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegte Einkommen. Außerdem haben Sie anteilig Anspruch auf Urlaub. Der volle Anspruch auf Ihren Jahresurlaub besteht allerdings erst nach Ablauf der Probezeit.
  • Eine Probezeit kann maximal 3-mal auf eine Dauer von 2 Jahren verlängert werden.
  • Ein Probearbeitsverhältnis endet automatisch und muss nicht ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine Verlängerung, mündet die Probezeit in ein festes Arbeitsverhältnis.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist beiderseits zu jedem Wochentag mit einer Frist von 14 Tagen möglich.
  • Auch bei Kündigungen während der Probezeit ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt und hat ein Anhörungsrecht bezüglich der Kündigungsgründe.
  • Generell haben Sie während der Probezeit keinen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Betriebsrente oder Urlaubsgeld, es sei denn, dies ist im entsprechenden Tarif- oder Arbeitsvertrag speziell geregelt.

Weihnachtsgeldanspruch nach der Probezeit

  • Weihnachtsgeld, ist wie auch Urlaubsgeld eine Sonderzahlung im Rahmen einer Zusatzvergütung des Arbeitgebers.
  • Diese Zahlung des Arbeitgebers ist immer freiwillig und Sie haben, wenn nicht anders festgelegt oder ausgehandelt keinen rechtlichen Anspruch darauf, auch nicht in oder nach der Probezeit.
  • Grundsätzlich werden die Zahlungen solcher Zusatzvergütungen bei den Arbeitsvertragsverhandlungen festgelegt und im Arbeitsvertrag niedergeschrieben.
  • Besteht über die Zahlung von Weihnachtsgeld eine Betriebsvereinbarung im Unternehmen, gilt diese automatisch auch für Sie, auch wenn etwas anderes in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist.
  • Auch in einem Tarifvertrag ist die Verfahrensweise zur Zahlung von Weihnachtsgeld festgesetzt. Werden Sie nach Tarifvertrag eingestellt, gelten für Sie die dort aufgeführten Regelungen.
  • Der Arbeitgeber hat einen sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz zu befolgen. Folglich müssen alle Arbeitnehmer, auch neu eingetretene, Weihnachtsgeld beziehen. Ausnahmen sind nur sachgemäß bei z. B. übertariflich bezahlten Mitarbeitern möglich.
  • Achten Sie darauf, dass Sie nach einer festen Übernahme nicht von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden, und fragen Sie, ob Ihre Kolleginnen und Kollegen an der Zahlung beteiligt sind.
  • Kündigt der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes allerdings unter Vorbehalt an, schützt er sich damit vor einer "betrieblichen Übung". Diese besagt die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn dieses 3-mal in Folge ohne Vorbehalt gezahlt wurde.
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