Weihnachtsgeld ist Anlass für vielerlei Streitigkeiten. Es dient als zusätzliches Entgelt der Anerkennung geleisteter Arbeit und soll Sie auch künftig motivieren, dem Betrieb die Treue zu halten.
Weihnachtsgeld ist regelmäßig vertraglich definiert
- Wenn Sie trotz Ihrer Kündigung oder der Kündigung durch den Arbeitgeber das Weihnachtsgeld beanspruchen, kommt es darauf an, wie die Zahlung vertraglich gestaltet ist.
- Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und prüfen Sie, ob die Zahlung von Weihnachtsgeld in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Meist kommt dort auch der Umstand der Kündigung zur Sprache. Wird Ihnen in diesen Fällen trotz Kündigung ein (vielleicht auch nur anteiliges) Weihnachtsgeld gewährt, sind die Gegebenheiten klar.
Anspruch bei Kündigung besteht nur ausnahmsweise
- Meist ist die Situation so, dass der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig leistet und jede Zahlung unter dem Vorbehalt steht, dass er die Zahlung im laufenden Jahr jederzeit widerrufen kann. Im Zusammenhang mit dieser Freiwilligkeit müssen Sie auch den Umstand der Kündigung sehen.
- Die freiwillige Zahlung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs führt dazu, dass Sie keinen Anspruch auf die Gratifikation haben, wenn Sie vor Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Unternehmen ausscheiden. Sie können das Weihnachtsgeld dann auch nicht anteilig beanspruchen, wenn Sie beispielsweise im August kündigen oder die Kündigung erhalten.
Anspruch trotz Ausscheiden bis Jahresende
- Trotz der Kündigung können Sie das Weihnachtsgeld beanspruchen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht ausgeschieden sind. Kündigen Sie beispielsweise am 1. November zum 31. Dezember, haben Sie Anspruch auf das im November fällige Weihnachtsgeld, sofern sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem konkret vom Arbeitgeber vor der Auszahlung geäußerten Vorbehalt nichts anderes ergibt.
- So kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld unter der Bedingung auszahlen, dass es nur Arbeitnehmer erhalten, die in ungekündigter Stellung im Betrieb arbeiten. Erfolgt die arbeitgeberseitige Kündigung jedoch aus betriebsbedingten Gründen (Auftragsmangel, Rationalisierung) haben Sie trotz der Kündigung regelmäßig wiederum Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
Zahlung kann unter Rückzahlungsvorbehalt erfolgen
- Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld auch davon abhängig machen, dass Sie im nächsten Jahr eine gewisse Zeit im Unternehmen arbeiten. Er kann die Auszahlung von Weihnachtsgeld mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbinden. Dazu hat die Rechtsprechung besondere Grundsätze erarbeitet. Weihnachtsgeld unter 100 € ist nicht rückforderungsfähig. Beträgt es weniger als ein Monatsgehalt, verbleibt es Ihnen, wenn die Kündigung frühestens zum 31. März erfolgt. Liegt das Weihnachtsgeld über einem Monatsgehalt, so ist eine Bindung bis zum 30. Juni erlaubt.
- Insgesamt gibt als eine Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten. Pauschale Aussagen sind naturgemäß schwierig und können den Einzelfall nicht zuverlässig erfassen. Lassen Sie sich gegebenenfalls juristisch beraten.
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