Wissenswertes über Weihnachtsgeld bei Krankengeldbezug
Wer im Krankengeldbezug steht, wird sich bestimmt darüber gewundert haben, dass das Weihnachtsgeld deutlich geringer ausgefallen ist als in den Vorjahren. Hier hat Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen Fehlzeiten gekürzt. Das ist sein gutes Recht, wenn Sie im Krankengeldbezug stehen.
- Ausschlaggebend für die Berechnung und die Zahlung von Weihnachtsgeld ist stets, ob Sie einen Anspruch darauf haben oder es lediglich eine freiwillige Gratifikation ist.
- Räumt Ihnen der Tarifvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ein, so ist die Kürzung nur dann zulässig, wenn es der Tarifvertrag vorsieht.
- Handelt es sich um eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers, so darf er diese Leistung kürzen, wenn Sie im Krankengeldbezug sind.
- Wenden Sie sich an die Personalabteilung und fragen Sie, wie das Weihnachtsgeld berechnet wurde. Man wird Ihnen bestimmt gerne erklären, wie es zu der geringeren Auszahlung gekommen ist.
Vereinbarungen über das Weihnachtsgeld beachten
- Prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, was dort für eine Vereinbarung getroffen ist. Oftmals steht dort, dass der Arbeitgeber Weihnachtsgeld freiwillig ohne Bindungswillen zahlt oder dass es sich um ein 13. Gehalt handelt, oder dass es gar nicht an die Leistung gebunden ist, sondern nur eine Prämie ist.
- Erhalten Sie Weihnachtsgeld aufgrund von einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kann das Weihnachtsgeld nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gekürzt werden, wenn Sie im Krankengeldbezug stehen.
- Hiernach dürfen Ihnen nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz maximal 25 % des täglichen Gehalts gekürzt werden. So kann es sein, dass Ihnen ein Monatsgehalt an Weihnachtsgeld zustand, Sie aber durch Ihren Krankengeldbezug gar kein Weihnachtsgeld mehr bekommen, wenn Sie mehr als vier Monate krank sind.
- Beachten Sie, dass diese sehr hohe Kürzung nur dann rechtswirksam ist, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag auf § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz Bezug genommen wird. Ist dies nicht der Fall, so wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
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