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Wegerecht im Grundbuch regeln - so funktioniert es

Wegerecht ins Grundbuch eintragen lassen
Wegerecht ins Grundbuch eintragen lassen
Sie haben ein sogenanntes Wegerecht, was Sie berechtigt, ein fremdes Grundstück zu begehen und zu befahren; dann ist es sinnvoll, diese Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Gehen Sie mit Ihrem Antrag zum zuständigen Grundbuchamt. Sie brauchen jedoch außer einem Antrag auch die Bewilligung des Eigentümers, damit das Wegerecht eingetragen werden kann.

Mit einem Wegerecht  sind Sie berechtigt, das Grundstück Ihres Nachbarn zu begehen und zu befahren

  • Ein Wegerecht regelt die Nutzung eines Grundstücks. Das heißt, dass Sie das Grundstück des Nachbarn mitbenutzen dürfen, um auf Ihr eigenes Grundstück zu kommen. Wenn Sie dieses Nutzungsrecht im Grundbuch eintragen lassen, dann wird dort genau skizziert, wo das Wegerecht entlanggeht. Dies kann Ihnen helfen, im Streitfall oder bei einem Verkauf Ihr Wegerecht leichter zu beweisen.
  • Durch das Wegerecht muss der Nachbar es dulden, wenn Sie sein Grundstück als Zufahrtsweg benutzen, um auf Ihr eigenes Grundstück zu kommen. Durch die Eintragung im Grundbuch sind Sie abgesichert, denn Sie müssen dann immer zustimmen, wenn das Wegerecht aus dem Grundbuch gelöscht werden soll. Es kann dann also nichts ohne Ihr Zutun erfolgen. Nur schwerwiegende Gründe rechtfertigen es, Ihnen das Wegerecht wieder zu entziehen.
  • Sie brauchen nicht unbedingt Ihr Wegerecht im Grundbuch eintragen zu lassen, da schon ein einfacher Vertrag das Recht auf Benutzung eines Grundstücks begründet. Jedoch können Sie durch die Eintragung im Grundbuch einfacher beweisen, dass Sie ein Wegerecht besitzen, da das Grundbuch "öffentlichen Glauben" besitzt.

Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch

  • Sie können Ihr Recht, das Grundstück Ihres Nachbarn begehen und befahren zu können, beim Grundbuchamt eintragen lassen. Den Antrag auf Eintragung des Wegerechts müssen Sie beim Amtsgericht, Abteilung Grundbuchrecht, stellen.
  • Nach § 13 GBO sind Sie berechtigt, einen Antrag zu stellen, da zu Ihren Gunsten ein Wegerecht eingetragen werden soll. Sie können also einen Antrag stellen, müssen diesem aber die Bewilligung des Eigentümers beifügen. Andernfalls kann das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen werden.
  • Die Bewilligung des Eigentümers - für den Antrag auf Eintragung des Wegerechts - muss notariell beurkundet oder beglaubigt sein. Sie können den Kaufvertrag - mit der Klausel zum Wegerecht - in beglaubigter Form vorlegen. Aber auch eine einfache Erklärung des Eigentümers gegenüber der Stadt, wo er im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung einem Wegerecht zugestimmt hat, gilt schon als wirksame Zustimmung.
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