Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es trägt die Vermutung in sich, dass all das, was dort eingetragen ist, richtig ist. Soll eine Eintragung im Grundbuch verändert oder gelöscht werden, müssen Sie als eingetragener Eigentümer oder als Inhaber eines eingetragenen Rechts die Löschung beantragen. Dazu ist die Lösungsbewilligung erforderlich.
Mit der Löschungsbewilligung wird das Grundbuch angepasst
- Löschungsbewilligung bedeutet, dass Sie (oder ein Dritter) als Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts Ihr Einverständnis zur Löschung des eingetragenen Rechts im Grundbuch erklären.
- Beispiel: Im Grundbuch ist zu Ihren Gunsten ein Wegerecht über das Grundstück Ihres Nachbarn eingetragen. Da Sie auf die Ausübung des Wegerechts nicht mehr angewiesen sind, erklären Sie sich einverstanden, dass dieses Recht im Grundbuch gelöscht wird.
Nur Notare können Änderungen beim Grundbuchamt beantragen
- Da Sie, ebenso wenig Ihr Nachbarn, beim Grundbuchamt selbst keine Anträge stellen können, müssen Sie einen Notar beauftragen, die Löschung durchzuführen. Zu diesem Zweck erklären und beurkunden Sie vor dem Notar die Löschungsbewilligung.
- Noch ein Beispiel: Auf Ihr Grundstück ist im Grundbuch die Zaster-Bank AG mit einer Grundschuld eingetragen. Wenn Sie Ihr Grundstück nun verkaufen, möchte der Käufer das Grundstück natürlich unbelastet von dieser Grundschuld erwerben. Dies geht nur, wenn die Bank die Löschungsbewilligung erteilt.
- Die Bank wird der Löschung nur unter der Auflage zustimmen, dass das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen getilgt wird. Zahlt der Käufer den Kaufpreis und wird mit dem Geld das Darlehen gezahlt, kann der Notar die Löschungsbewilligung verwenden und die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen.
- Die Gebühren für die Löschungsbewilligung sowie für die Löschung im Grundbuch selbst trägt derjenige, zu dessen Lasten das Recht im Grundbuch eingetragen war.
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