Was man unter diesen Kosten versteht
- Lohnzusatzkosten entstehen einem Arbeitgeber in Verbindung mit Lohnzahlungen. Sie werden jedoch nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt. Die Arbeitskosten setzen sich demnach aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers und den Lohnzusatzkosten zusammen.
- Man bezeichnet die Lohnzusatzkosten auch als Lohnnebenkosten oder lohngebundene Kosten. Auch wenn sich der Begriff Lohnzusatzkosten speziell auf Lohnzahlungen bezieht, entstehen diese Kosten natürlich auch bei der Zahlung von Gehältern, sodass oft auch der Begriff Personalzusatzkosten Verwendung findet.
- Da sich die Lohnzusatzkosten aus viele verschiedenen Komponenten zusammensetzen, kann man für Kalkulationszwecke einen betriebs- oder auch arbeitnehmerspezifischen Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten ermitteln.
Wie sich die Lohnzusatzkosten zusammensetzen
- Die bekanntesten Lohnzusatzkosten sind die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung. Dazu gehören die gesetzliche Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beitragssätze sind gesetzlich geregelt. Die Arbeitnehmeranteile gehören nicht mit zu den Lohnzusatzkosten.
- Ein weiterer Bestandteil der Lohnnebenkosten sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die im Gegensatz zu den bereits genannten Sozialversicherungsbeiträgen nur vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Der Beitragssatz hängt von der Gefahrklasse, also vom Unfallrisiko ab. Berechnungsgrundlage ist wiederum der Bruttolohn.
- Auch die Umlagen U1, U2 und U3 sind gesetzlich festgelegt. Man versteht darunter regelmäßige Zahlungen des Arbeitgebers, wodurch in bestimmten Situationen, die eine finanzielle Belastung des Unternehmens verursachen, Erstattungen möglich sind. Die Umlage U1 ist nur für kleinere Betriebe fällig und ermöglicht diesen eine Unterstützung bei Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Die Umlage U2 bezieht sich auf das Mutterschaftsgeld und U3 auf das Insolvenzgeld. Die Umlagen werden mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen gezahlt.
- Aber nicht nur die genannten regelmäßigen Beiträge, sondern auch Lohnfortzahlungen, denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht, zählen zu den Lohnzusatzkosten. Darunter versteht man bezahlte Krankheits-, Urlaubs- und Feiertage sowie sonstige bezahlte Ausfallzeiten.
- Die dritte große Gruppe neben den Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnfortzahlungen sind die tariflich vereinbarten und freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers. Dazu gehören unter anderem Weihnachts- und Urlaubsgeld und die betriebliche Altersvorsorge.
- Je nach Branche und Betrieb können auch noch weitere gesetzlich geregelte oder tariflich vereinbarte Lohnzusatzkosten anfallen, wie beispielsweise Nachtschichtzuschläge, Erschwerniszulagen oder Wohnungskostenzuschüsse.
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