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Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber - bei einem Bruttogehalt von 1200 Euro am Beispiel erläutert

Sozialversicherungsbeiträge gehören zu den Lohnnebenkosten.
Sozialversicherungsbeiträge gehören zu den Lohnnebenkosten.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Arbeitgeber entrichten muss, machen einen nicht unerheblichen Teil der Lohnkosten aus. Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise ein Bruttogehalt von 1200 Euro, ist dies noch längst nicht alles, was für den Arbeitgeber an Lohnkosten anfällt.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Dabei werden die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht getrennt an verschiedene Stellen, sondern als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an eine Einzugsstelle abgeführt.

Welche Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber abführen muss

  • Neben den Sozialversicherungsbeiträgen, die auch der Arbeitnehmer zahlen muss, zahlt der Arbeitgeber zusätzlich noch den Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung. Von dieser Beitragslast ist der Arbeitnehmer völlig ausgenommen.
  • Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen, dies ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Diese leitet die für die anderen Versicherungszweige bestimmten Beiträge entsprechend weiter.
  • Daneben fallen für den Arbeitgeber als Lohnnebenkosten noch die Insolvenzgeldumlage und die Umlagesätze für die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Aufwendungen für den Mutterschutz) an.
  • An der Umlage U1 nehmen allerdings nur diejenigen Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Höhe der Beiträge bei einem Bruttogehalt von 1200 Euro

  • Ein Bruttogehalt von 1200 Euro stellt nicht die vollständigen Lohnkosten dar, die dem Arbeitgeber entstehen. Denn von den 1200 Euro brutto werden auf der Gehaltsabrechnung nur die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen - die Arbeitgeberbeiträge sind entsprechend hinzuzurechnen.
  • In der Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % nicht genau die Hälfte, sondern nur 7,3 %. Dies macht bei einem Gehalt von 1200 Euro einen Anteil von 87,60 Euro aus.
  • Bei der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich der individuelle Beitrag u. a. nach der Gefahrklasse, der ein Arbeitnehmer zugeordnet wird.
  • Bei der Rentenversicherung trägt das Unternehmen den hälftigen Beitrag von 9,45 %, das sind dementsprechend 113,40 Euro.
  • Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aufgeteilt, das Unternehmen trägt hier 1,5 %; bei 1200 Euro also 18 Euro.
  • Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 % bzw. 1,80 Euro.
  • Die Höhe der Umlagesätze für die Umlage U1 und U2 ist in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen geregelt.
  • Als reine Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einem Bruttogehalt von 1200 Euro für den Arbeitgeber also noch einmal 231,30 Euro an, zuzüglich Insolvenzgeldumlage, Beitrag zur Unfallversicherung und U2-Umlage bzw. ggf. auch U1-Umlage.

Die Lohnnebenkosten stellen für manche Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Allerdings tragen nicht bei allen Versicherungszweigen die Arbeitgeber genau den hälftigen Beitrag.

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