Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es nicht nur, die Gehälter zu bezahlen, sondern auch, die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen.
Die Krankenkassen fungieren als Einzugsstellen
- Dazu muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter bei der zuständigen Einzugsstelle - in der Regel ist dies die gesetzliche Krankenkasse - anmelden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abmelden. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen beauftragt, alle Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen und an den jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten.
- Auf der Grundlage des Bruttogehalts berechnet der Arbeitgeber die Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Bruttogehalt die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und darf dem Arbeitgeber nur das Nettogehalt auszahlen.
Sozialversicherungsbeiträge - unabdingbar und unverzichtbar
- Da die Versicherungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht und nicht vom Willen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers abhängig ist, kann sie in der gesetzlichen Sozialversicherung weder durch einen schriftlichen noch durch einen mündlichen Vertrag ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer kann auch nicht darauf verzichten.
- Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber aufgebracht. Sofern der monatliche Verdienst eines Auszubildenden 325 € nicht übersteigt, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge alleine.
- Bei der zuständigen Krankenkasse kann der Arbeitnehmer eine persönliche Versicherungsnummer beantragen, die der Rentenversicherungsträger dann vergibt. Mit der Versicherungsnummer erhält der Arbeitnehmer auch seinen Sozialversicherungsausweis.
Diese Beitragssätze sind maßgebend
- Der Gesetzgeber setzt die Beitragssätze in der jeweiligen Versicherungssparte jährlich neu fest. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2011 ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 %.
- In der Rentenversicherung liegt der Beitragssatz bei 19,6 % (Stand August 2012).
- Der Verdienst wird nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Der Verdienst, der über der Grenze liegt, ist nicht beitragspflichtig.
- Im Jahr 2012 sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 67.200 € in den alten und 57.600 € in den neuen Bundesländern festgesetzt worden. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Grenze 2012 bundeseinheitlich 45.900 €.
- Einmalzahlungen sind dem Monat zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Sie bestimmen dann die Beitragsberechnung mit. Wird das Weihnachtsgeld im November ausbezahlt, ist es mit dem Novemberlohn sozialversicherungspflichtig zu erfassen (Ausnahme: Märzklausel).
- Mit einem Gehaltsrechner lässt sich die Beitragsgestaltung individuell nachvollziehen.
- Wer über den Beitragsbemessungsgrenzen liegt, kann sich teils von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Selbstständige können sich in der Renten- und gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern.
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