Ein Mietvertrag wird nicht deswegen aufgelöst oder ungültig, weil der Vermieter stirbt. Als Mieter wären Sie in einem solchen Fall allzu benachteiligt, da Sie schließlich keinerlei Einfluss auf ein solches Ereignis haben können. Zumindest sollten Sie es auch nicht.
Wenn der Vermieter stirbt
- Stirbt der Vermieter, treten die Erben des Vermieters als neue Vertragspartei in den Mietvertrag ein. Das ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Damit treten die Erben in das Mietverhältnis ein und werden so zur neuen Vertragspartei des alten Mieters.
- Hat der Vermieter nur einen Erben, kann die Situation für den Mieter einfacher sein, als wenn eine Erbengemeinschaft vorhanden ist - was allerdings häufig passiert.
- Die Mietzahlung an die Erbengemeinschaft, die aus mehreren Erben besteht, ist nämlich in der Regel nur wirksam, wenn Sie an alle Erben gemeinsam erfolgt. In der Regel wird sich die Erbengemeinschaft allerdings durch einen Dritten oder durch ein Mitglied aus den eigenen Reihen vertreten lassen.
Was bei einem unbekannten Erben passiert
- Ist dem Mieter der Erbe des Vermieters nicht bekannt, kann er die Mietzahlung zunächst einstellen, bis er Kenntnis vom Erben erlangt.
- Eine andere Möglichkeit wäre es, die Miete beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Gem. § 1960 Abs. 1 BGB muss das Nachlassgericht beispielsweise in dem Fall für die Sicherung des Nachlasses sorgen, wenn der Erbe unbekannt ist. Dazu kann das Nachlassgericht u. a. die Hinterlegung von Geld - also zum Beispiel des Mietzinses - anordnen, s. § 1960 Abs. 2 BGB.
- Als Erbengemeinschaft haften die Erben als Gesamtschuldner. Das heißt, dass der Mieter von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft beispielsweise die Beseitigung eines auftretenden Mangels an der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus verlangen kann.
Im Falle des Todes des Vermieters "passiert" dem Mietvertrag zunächst nichts. Als Mieter sollten Sie sich aber schnellstmöglich versichern, an wen Sie nun die Miete zu entrichten haben.
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