Ein Finanzdienstleister erbringt Dienstleistungen, die im weitesten Sinn mit finanziellen Angelegenheiten zu tun haben. Der Finanzdienstleister kann eine Bank, aber auch jede natürliche Person sein.
Finanzdienstleister sind vielgestaltig tätig
Nach § 1a Kreditwesengesetz sind Finanzdienstleistungen Dienstleistungen von Finanzdienstleistungsinstituten. So weit alles klar! Es geht ums Geld und zwar meistens um Ihr Geld.
- Was ein Finanzdienstleister macht, ist nicht gesetzlich definiert. Die Bezeichnung ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie steht für eine Vielzahl von Aktivitäten.
- Im Einzelfall versteht das Gesetz unter einer Finanzdienstleistung unter anderem die Anlageberatung und die Anlagevermittlung. Dabei werden Anleger beraten, wie sie am besten ihr Geld anlegen. Allgemein lassen sich unter den Begriff dessen, was ein Finanzdienstleister macht, alle üblichen Bankgeschäfte einordnen.
Die Praxis macht eine Definition des Finanzdienstleisters schwierig
- Der Begriff ist aber viel umfassender. Er umfasst auch außerhalb des Kreditwesengesetzes liegende Finanzdienstleistungen. Wer beispielsweise eine Handelsplattform betreibt, über die Währungen gekauft und verkauft werden können (Forex-Handel) ist Finanzdienstleister. Auch er leistet Finanzdienste, die derjenige in Anspruch nehmen kann, der sich finanziell engagieren möchte.
- Zu den Finanzdienstleistern gehört auch jeder Versicherungsvermittler, der Ihnen Versicherungen vermittelt und Sie entsprechend berät.
- Auch der Bausparkassenvertreter erbringt eine Finanzdienstleistung, letztlich aber auch derjenige, der an Ihrer Haustür klingelt und Sie überreden möchte, jeden Monat 50 € an das Tierheim zu spenden.
- Soweit der Finanzdienstleister mit seinem Dienstleistungsangebot dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Investmentgesetz unterliegt, unterliegt er auch der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die in mehr oder weniger eingeschränkten Maßen die Aktivitäten genehmigen und überprüfen kann.
- Bestimmte Finanzdienstleister unterliegen in ihrer Tätigkeit gesetzlichen Vorschriften und müssen gesetzliche Vorgaben beachten. So bestimmt beispielsweise § 34d GewO in Verbindung mit der Versicherungsvermittlungsverordnung, dass ein Versicherungsvermittler eine Sachkundeprüfung absolvieren und in einem Vermittlerregister eingetragen sein muss. In der Sachkundeprüfung muss er Kenntnisse im Finanzdienstleistungsbereich nachweisen.
- Wer gemäß § 34c GewO als Anlageberater Darlehensverträge oder Investmentanteile vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für das Pfandleihgewerbe und das Versteigerergewerbe.
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